Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  23.  1916.  125

3.  Das  Generalkommando  behält  sich  vor,  diese  Verordnung  für  den  Bezirk  solcher
Gemeinden  außer  Kraft  zu  setzen,  in  denen  die  Höchstpreise  für  Milch  nicht  den  Gestehungskosten
  entsprechen.  ,

4.  Widerrufliche  Ausnahmen  von  Ziffer  1  und  2  kann  in  dringenden  Fällen  das
Generalkommando  oder  die  von  diesem  beauftragte  Behörde  zulassen.  Insbesondere
werden  solche  Fälle  berücksichtigt  werden,  in  denen  Molkereien  oder  Kändler  den  Milcherzeugern
  keine  den  Gestehungskosten  angemessenen  Preise  zahlen.  Der  Antrag  ist  bei
der  vorgesetzten  Zivilbehörde  oder  der  von  dieser  bestimmten  Stelle  einzureichen  und
nach  Prüfung  und  Begutachtung  weiterzugeben.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.  Zuwiderbandlungen
  werden  nach  Maßgabe  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand

estraft.

Die  Zivilbehörden  wollen  für  geeignete  Bekanntgabe  und  Durchführung
Sorge  tragen.

v.  Roehl.

Mit  dieser  Nr.  23  wird  ausgegeben:  Nr.  20  des  Reichsgesetzblatts  von  1916.