Nr. 23. 1916. 125
3. Das Generalkommando behält sich vor, diese Verordnung für den Bezirk solcher
Gemeinden außer Kraft zu setzen, in denen die Höchstpreise für Milch nicht den Gestehungskosten
entsprechen. ,
4. Widerrufliche Ausnahmen von Ziffer 1 und 2 kann in dringenden Fällen das
Generalkommando oder die von diesem beauftragte Behörde zulassen. Insbesondere
werden solche Fälle berücksichtigt werden, in denen Molkereien oder Kändler den Milcherzeugern
keine den Gestehungskosten angemessenen Preise zahlen. Der Antrag ist bei
der vorgesetzten Zivilbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle einzureichen und
nach Prüfung und Begutachtung weiterzugeben.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zuwiderbandlungen
werden nach Maßgabe des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand
estraft.
Die Zivilbehörden wollen für geeignete Bekanntgabe und Durchführung
Sorge tragen.
v. Roehl.
Mit dieser Nr. 23 wird ausgegeben: Nr. 20 des Reichsgesetzblatts von 1916.