886 Nr. 143. 1916.
gegebenen Wertbriefe sowie Postaufträge dürfen keinerlei andere Mitteilungen ent-
halten als leichtverständliche Mitteilungen über Inhalt und Zweck der Sendung.
Einschreibbriefe und gewöhnliche Briefe werden von den Überwachungskommissio-
nen in den hierzu bestimmten Dienststunden zur sofortigen Prüfung und Schließung
entgegengenommen, wenn die sofortige Schließung im Interesse des Absenders liegt.
5. Auch die aus den genannten Gebieten oder Orten ausgehenden Pakete für das
Inland unterliegen der behördlichen Prüfung. Sie dürfen außer offen beigefügten
Jakturen, Rechnungen und Preislisten briefliche Mitteilungen nicht enthalten, bei Ge-
fahr der Beschlagnahme. Auf den Abschnitten der Paketkarten (Taletadresse), der Post-
anweisungen und Zahlkarten sind nur leicht verständliche Mitteilungen über den Zweck
der Sendung gestattet; jede andere Mitteilung ist verboten. «
6. Privattelegramme nach dem Inlande müssen in offener und deutscher
Sprache abgefaßt sein. Telegramme in fremder oder geheimer cchiffrierter oder ver-
abredeter) Sprache sowie solche über Rüstungen, Truppen= oder Schiffsbewegungen oder
über sonstige militärische Maßnahmen und Einrichtungen sind verboten, es sei denn,
daß sie von militärischer Seite als zugelassen bescheinigt sind.
Bei allen Telegrammen, die an Orten innerhalb des Gebietes der Überwachungs-
kommissionen aufgeliefert werden, haben sich die Aufgeber den Telegrammannahme-
stellen gegenüber einwandsfrei auszuweisen. Bei ungenügendem Ausweis unterbleibt
die Beförderung der Telegramme.
Die Auflieferung von Telegrammen durch Fernsprecher oder Ferndrucker ist ver-
boten. Ausnahmen können mit Genehmigung der Überwachungskommission zugelassen
werden.
Der private Fernsprechverkehr hört im allgemeinen auf. Ausnahmen
sind nur mit Genehmigung der Überwachungskommission zulässig, falls militärische Be-
denken dagegen nicht vorliegen. «
Der Funkentelegraphenverkehr wird eingestellt.
7. Die für den Verkehr mit dem neutralen Ausland bestehenden Beschräu-
kungen und Einrichtungen werden durch vorstehende Anordnungen nicht berührt.
8. Wer es unternimmt, Sendungen der in Nr. 2 bis 6 bezeichneten Art, um sie
der behördlichen Nachprüfung zu unterziehen, auf privatem Aege (z. B. durch Kuriere
usw.) zu befördern oder die behördlichen Nachprüfungen auf andere Weise zu vereiteln
oder entgegen dem Verbot Gespräche zu führen, wird, wenn die bestehenden Seuge
leine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, auf Grund der eingangs genannten Gesebe
estraft.
9. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
10. Die obersten Zivilverwaltungsbehörden werden um sofortige Veröffent-
lichung gebeten.
Altona, den 10. September 1916.
Der stellvertretende kommandierende General.
v. Falk,
General der Infanterie.