898 Nr. 145. 1916.
den Kriegszustand vom 5.November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Ver-
ordnung vom 31. Juli 1914 und dem Bayerischen Gesetz vom 4. Dezember 1915, be-
treffend Anderung des Gesetzes über den Kriegszustand, bestraft wird.
Auf die Verordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915
(Rl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober
1915 (RGBl. S. 645) und 25. November 1915 (RG#l. S. 778) 3), auf die Verordnung
gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (REBl. S. 467) in Verbindung
mit der Ergänzungsbekanntmachung vom 23. März 1916 (RGl. S. 183) /), sowie auf
die Verordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep-
tember 1915 (RE#Bl. S. 603), wird besonders hingewiesen.
fordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft.
2) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
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haltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt oder zur übertretung auf-
2. wer unbefugt einen bechlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kanft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhändelt;
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
4) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder
it einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs= und Futter-
mittel aller Art, für rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe, sowie für Gegen-
stände des Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter Berücksichtigung der gesamten Ver-
hältnisse, insbesondere der Marktlage, einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder wer
solche Preise sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt;
wer Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art, die von ihm zur Veräußerung er-
beugt oder erworben sind, zurückhält, um durch ihre Veräußerung einen ül##mählgen
ewinn zu erzielen;
wer, um den Preis für Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art zu steigern, Vor-
räte vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit ihnen einschränkt, oder andere
unlautere Machenschaften vornimmt;
wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine Handlung der in
Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art zum Zwecke hat;
wer zu Handlungen der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art auffordert, anreizt oder sich
zu Handlungen leher Art erbietet soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere
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Strafe verwirkt i
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 ist die Geldstrase mindestens auf das
Doppelte des übermäßigen Gewinns zu bemessen, der erzielt worden ist oder erzielt werden sollte;
übersteigt der Mindestbetrag zehntaufend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder
Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrags ermäßigt werden.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare
Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Neben Gesängnis-
strafe kann auf Verlust'der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Neben der Strafe kann ferner angeordnet werden, daß die Vrurtellung des Schuldigen öffent-
lich bekanntzumachen ist.