Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 147. 1916. 907 
I. a) Beim Absatz durch den Horsteller frei Verladestation des Her- » 
ftellersfuröokgohneVerpang.. Jz11,—, 
b) beim Absatz in Gebinden von 50 kg und darüber rei Haus 
oder Lager des Empfängers für 50 kg „ 12,—, 
c) beim Absatz in Gebinden unter 50 kg frei deus oder Lager 
des Empfängers für 50 tg „ 12,50, 
II. Beim Absatz an den Verbraucher einschließlich bandelsibliche 
Verpackung für 50 tk „ 16,—. 
III. Die Erzeugerpreise sind auch solchen Verbrauchern zu gewähren, die min- 
destens 50 Zentner auf einmal abnehmen. 
IV. Die Preise unter I dürfen auch vom Händler nicht überschritten werden. 
V. Die Gebinde dürfen nur zum Selbstkostenpreise berechnet werden und müssen, 
wenn Rückgabe vereinbart ist und in brauchbarem Zustande erfolgt, zu diesem Preise 
zurückgenommen werden. 
Bis zum 30. September 1916 ist der Absatz von Sauerkraut an die vorstehenden 
Preise noch nicht gebunden. 
Berlin W.57, Potsdamer Str. 75, den 13. September 1916. 
Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. 
Köhler.
	        
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