Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

912 Nr. 149. 1916. 
Bekanntmachung 
Nr. Bst. 1 100/9. 16. K. R. A., 
betreffend Bestandserhebung für Schmiermittel. 
Vom 22. September 1916. 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht 
mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen 
verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach § 5 der Bekanntmachung über Vorrats- 
erhebungen vom 2. Februar 1915 (RGl. S. 54), vom 3. September 1915 (RGl. 
S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (RGBl. S. 684) bestraft wird 7). Auch kann die 
Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger 
Personen vom Handel (R#l. 1915 S. 603) angeordnet werden. 
5 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
1. Alle Mineralöle und Mineralölerzeugnisse, die als Schmieröl oder als 
Spindelöl für sich allein oder in Mischungen verwendet werden können, 
und zwar werden sie sowohl für sich allein als auch in Mischungen betroffen. 
Insbesondere sind somit auch betroffen: alle im vorhergehenden Absatz 
bezeichneten Ole, die zum Schmieren von Maschinenteilen, zu Härtungs- 
oder Kühlzwecken, oder bei der Herstellung von Textilien, bei der Herstellung 
oder Erhaltung von Leder, zur Herstellung von Starrschmieren (konsistenten 
Fetten), von wasserlöslichen Olen (Bohröl usw.), von Vaseline, von Putz- 
mitteln (auch Schuhcreme) gebraucht werden können. 
· *) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet is, nicht 
in der gesetzten Frist erkeilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit 
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können 
Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird 
bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Ver 
fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der ge- 
setzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bls zu 
dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten De. Ebenso 
wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
Anmerkung. Verwiesen wird auf die Bekanntmachung Nr. Bst. 1 1854/8. 16. K.R.A., 
betreffend Beschlagnahme von Schmiermitteln, vom 7. September 1916, veröffent- 
licht im Deutschen Reichs-- und Staatsanzeiger Nr 211 sowie in den Staatsanzelgern von Bahern, 
Sachsen und Württemberg vom 7. September 1916. 
Abdrucke von der Beschlagnahme-Verordnung können von den Königlichen stell- 
vertretenden Generalkommandos und von der Vordruck-Verwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abtellung 
des „#onigiich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 9/10, angeforder! 
werden. -
	        
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