Nr. 149. 1916. 913
2. Alle Mineralölrückstände (Goudron, Pech), die zu Schmierzwecken ver-
wendet werden 7 5 aus denen Schmieröle oder Schmiermittel
gewonnen werden können. *r ·
. Älle der Steinkohle, der Braunkohle und dem bituminösen Schiefer ent-
stammenden Ole, die zu Schmierzwecken verwendet werden können.
4Alle Starrschmieren stonistenten Fette).
uLaternenöle (Mineralmischöle).
8 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen alle natürlichen oder juristischen
Personen, gewerbliche oder wirtschaftliche Unternehmer, Kommunen, öffentlich-rechtliche
Körperschaften oder Verbände, die meldepflichtige Gegenstände (8 2 Gewahrsam
haben, oder bei denen sich solche unter Zollaussicht befinden. Vorräte, die sich am Stich-
tag unterwegs befinden, sind nach ihrem Eintreffen vom Empfänger zu melden.
8 3.
Meldepflicht und Stichtag.
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände sind von den im § 2 bezeichneten Personen
oder Betrieben zu melden.
Die erste Meldung ist für die bei Beginn des 22. September 1916 (Stichtag)
vorhandenen Vorräte bis zum 12. Oktober 1916 zu erstatten. Die zweite Meldung ist
für die bei Beginn des 1. November 1916 (Stichtag) vorhandenen Vorräte bis zum
10. November 1916, die folgenden Meldungen für die mit Beginn eines jeden fol-
genden Monats (Stichtag) vorhandenen Vorräte bis zum 10. Tage des betreffenden
Monats zu erstatten.
* 4.
Meldescheine.
Auskunftsberechtigt ist das zuständige Kriegsministerium.
Die Meldung hat auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die von der
Kriegsschmieröl G m. b. H., Abteilung für Beschlagnahme,
Berlin W. 8, Kanonierstraße 29/30,
unverzüglich anzufordern sind. Die Anforderung hat auf einer Postkarte zu erfolgen.
die mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse versehen ist. Die Meldescheine sind
sorgfältig ausgefüllt portofrei an die Kriegsschmieröl G. m. b. H., Abteilung für Be-
chlagnahme, in Berlin W. 8, Kanonierstraße 29/30, einzusenden. Der Briefumschlag
mit dem Vermerk „Betrifft Bestandsaufnahme“ zu versehen und darf außer dem
eldeschein keinen weiteren Inhalt haben.
Die Meldescheine dürfen zu anderer Mitteilung als den auf ihnen geforderten
nicht benutzt werden. Von der erstatteten Meldung ist eine Abschrift (Durchschlag) zurück-
zubehalten und aufzubewahren.
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