Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 150. 1916. 925 
haltung nach Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Angestellten und Arbeiter, 
denen von den Betrieben das Fleisch überlassen wird, haben die entsprechenden 
Fleischmarken abzuliefern. Dabei sind ihnen jedoch nur die in § 10 der Verord- 
nung vom 21. August 1916 festgesetzten Bruchteile des Schlachtgewichts auf die 
Abschnitte der Karte in Anrechnung zu bringen. Die Kreisbehörden für Volks- 
ernährung haben die nötigen Vorschriften für die Regelung der Abgabe und des 
Verbrauchs zu treffen. 
VI. Notschlachtungen. 
15. 
Notschlachtungen unterliegen nicht den Bestimmungen der Nr. 1 und 12 
dieser Bekanntmachung. Sie sind unverzüglich, spätestens innerhalb 24 Stunden 
nach der Schlachtung, der Kreisbehörde für Volksernährung anzuzeigen. Zur 
Anzeige verpflichtet ist außer dem Schlachtenden auch der Fleischbeschauer, bei 
Schweinen auch der Trichinenschauer. Bei der Anzeige ist das Schlachtgewicht 
der ausgeschlachteten Tiere anzugeben. 
Fleisch aus Notschlachtungen ist gegen eine im Streitfalle von der Landes- 
fleischstelle endgültig festzusetzende Entschädigung an die von der Kreisbehörde 
für Volksernährung zu bezeichnende Stelle abzuliefern und von dieser nach An- 
weisung der Kreisbehörde für Volksernährung zu verwerten. Dabei ist dafür 
Sorge zu tragen, daß ein Verderben des Fleisches unter allen Umständen ver- 
hütet wird. Sofern und solange besondere Stellen von der Kreisbehörde für 
Volksernährung nicht bezeichnet sind, oder falls ein Verderben des Fleisches zu 
befürchten ist, hat die Ablieferung des Fleisches an den Gemeindevorstand bezw. 
die Ortsobrigkeit zu erfolgen. Der Gemeindevorstand bezw. die Ortsobrigkeit 
hat alsdann für die Verwertung Sorge zu tragen und der Kreisbehörde für 
Volksernährung Anzeige zu erstatten. 
Fleisch aus Notschlachtungen, das bei der amtlichen Fleischbeschau als be- 
dingt tauglich oder minderwertig befunden worden ist, unterliegt der Verbrauchs- 
regelung nicht (§ 11 der Verordnung vom 21. August 1910). 
VII. Aufbringung des Schlachtviehs. 
16. 
Die rechtzeitige und vollständige Beschaffung des zur Deckung des Bedarfs 
des Heeres, der Marine und der Zivilbevölkerung aufzubringenden Schlachtviehs 
215“
	        
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