Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 162. 1917. 1141 
Antrag auf Garnlieferung nicht gestellt haben oder aus dem Dienstverhältnis mit dem 
Miag aue einen Anspruch auf Wollieferung haben. Im letzteren Fall darf die Kriegs- 
wollbedarf Aktiengesellschaft für jeden der betreffenden Angestellten 0,50 kg Strickgarn 
au den Dienstherrn zum oben angegebenen Preise verkaufen. 
III. 
Die Feststellung der hiernach zum Bezug von Strickgarn berechtigten Schafhalter 
und die Abgabe des Strickgarnes wird wie folgt geregelt: 
Die Schaphalter jeder Gemeinde haben den Antrag auf Lieferung des Garnes 
bei der für sie zuständigen Ortspolizeibehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu 
stellen. Aus dem Antrag muß hervorgehen: 
1. bei Anträgen von Schafhaltern auf Garnlieferung für den eigenen Gebrauch: 
a) Name des Schafhalters, » 
b) Zahl der Schafe im eigenen Besitz des Antragstellers am 1. Juli des 
laufenden Kalenderjahres, 
c) Menge der von diesen Schafen gewonnenen und abgelieferten Wolle, 
d) Name oder Firma des Käufers der Wolle; 
2. bei Anträgen von Schafhaltern auf Garnlieferung für ihre Angestellten, 
falls diese selbst Besitzer von Schafen sind: 
a) Name des Schafhalters, 
b) Name der betreffenden Angestellten, 
c) Zahl der Schafe im eigenen Besitz dieser Angestellten am 1. Juli des 
laufenden Kalenderjahres, 
d) Menge der von diesen Schafen gewonnenen und abgelieferten Wolle, 
e) Name oder Firma des Käufers der Wolle; 4 
3. bei Anträgen von Schafhaltern auf Garnlieferung für ihre Angestellten, 
falls diese aus dem Dienstverhältnis einen Anspruch auf Wollieferung an 
den Schafhalter haben: 
a) Name des Schakhalters, 
b) Namen der betreffenden Angestellten, 
c) Zahl der Schafe im eigenen Besitz des Schakhalters, 
4) Menge der von diesen Schafen gewonnenen und abgelieferten Wolle, 
e) Name oder Firma des Käufers der Wolle. « 
Die Anträge sind von der Ortspolizeibehörde zusammengestellt auf Sammel- 
vordrucken, welche von den Kriegsamtsstellen der Stellvertretenden Generalkommandos 
zu beziehen sind, bei der Kriegsamtstelle des zuständigen Stellvertretenden General- 
ommandos mit der ausdrücklichen Erklärung einzureichen, daß die in den Anträgen 
enthaltenen Angaben von der Ortspolizeibehörde geprüft worden und richtig sind.
	        
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