Nr. 10. 1917. 57
) Bekanntmachung vom 16. Januar 1917, betressend Anderung der Post-
orbnung.
Nachstehend wird die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 7. Ja-
nuar 1917, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Rbl.
1900 Nr. 14) zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 16. Januar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium.
Im Auftrage: J. v. Prollius.
Belkianntmachung,
betreffend ÄAnderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 7. Januar 1917.
Auf Grund des - des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(ReBl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des
nenshalon vom 30. Mai 1908 (ReBl. S. 321) sowie auf Grund der Bekannt-
machung des Bundesrats vom 4. Januar 1917 (Rül. S. 6), betreffend die Fristen
des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom
20. März 1900 wie folgt geändert.
1. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 27. April 1917 eingetreten ist,
am 30. April 1917;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 27. April 1917 eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag-
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postproteß
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder
der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist
durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des
Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden
für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist.