Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  10.  1917.

vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen
einzuziehen  und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen  Protest  uU  erheben.  Wird
hiervon  Gebrauch  gemacht,  so  ispin  den  Vordruck  zum  Lostprotestauftrage
hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst  Verzugszinsen
von  6  v  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  vopv.  ab“.
Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen  sind  ist  nicht  anzugeben,
wenn  die  *  die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftrageber
  die  Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen

ezahlung  der  Wechselsumme  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtahlung
  auch  nur  der  Zinsen  aber  wegen  des  nicht  gezahlten  Betrags
Protes  mangels  Zahlung  erhoben.

C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn
dbieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag
der  Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so
wird  der  *  am  nächsten  Werktage  zur  Hahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung
  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist
am  30.  April  1917  (Abs.  B)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu
verteilen.

2.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  7.  Januar  1917.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.