Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  10.  1917.  57

)  Bekanntmachung  vom  16.  Januar  1917,  betressend  Anderung  der  Postorbnung.


Nachstehend  wird  die  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  7.  Januar
  1917,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (Rbl.
1900  Nr.  14)  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  16.  Januar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
Im  Auftrage:  J.  v.  Prollius.

Belkianntmachung,

betreffend  ÄAnderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Vom  7.  Januar  1917.

Auf  Grund  des  -  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871
(ReBl.  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des
nenshalon  vom  30.  Mai  1908  (ReBl.  S.  321)  sowie  auf  Grund  der  Bekanntmachung
  des  Bundesrats  vom  4.  Januar  1917  (Rül.  S.  6),  betreffend  die  Fristen
des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen,  wird  die  Postordnung  vom
20.  März  1900  wie  folgt  geändert.

1.  Im  §  18  a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  V  unter  B  und  C  folgende  Fassung:

B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar
sind,  werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914
bis  einschließlich  27.  April  1917  eingetreten  ist,
am  30.  April  1917;

b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  nach  dem  27.  April  1917  eintritt,
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
nach  der  Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber
  verlangen,  daß  ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postproteß
auftrage  schon  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels
nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung  oder
der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen  ist
durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist“  auf  der  Rückseite  des
Postprotestauftrags  auszudrücken.  Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden
für  solche  Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte  Frist.