Nr. 11. 1917. 63
Verordnung,
betreffend weitere Ergänzung der Verordnung, betreffend Anzeigen in öffent-
lichen Druckschriften.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend Erklärung
des Kriegszustandes, des Artikels 68 der Reichsverfassung, des preußischen Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Reichsgesetzes vom 11. Dezember
1915, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851, bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit:
Verboten sind ohne Rücksicht darauf, ob sie Kriegs= oder Privatwirtschaft betreffen,
Anzeigen, die durch den Hinweis auf hohe Löhne, freie Reise, gute Verpfle-
gung, Urlaub oder sonstige besonders günstig erscheinende Angebote geeignet
sind, die Arbeiter zu einem Wechsel ihrer Arbeitsstellen zu veranlassen.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Die obersten Zivilverwaltungsbehörden werden um Veröffentlichung gebeten.
v. Falk.
(4) Bekanntmachung vom 20. Januar 1917 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlen-
bewehrungen und Lederersatzstofsfen rom 4. Januar 1917 (RGBl. S. 7).
Auf Grund des § 6 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Schuh-
sohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Ja-
nuar 1917 wird zur Ausführung dieser Verordnung folgendes bestimmt:
Zuständige Behörden im Sinne des § 4 Absatz 1 sind die Ortsobrigkeiten,
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 4 Absatz 2, 5 Absatz 2 ist die
Großherzogliche Gewerbekommission zu Schwerin.
Die Beschwerde im Sinne des § 4 Absatz 2 ist innerhalb einer Woche vom
Tage der Eröffnung des Bescheides bei dr Großherzoglichen Gewerbekommission
anzubringen.
*T zuständig ist die Obrigkeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen
itz hat.
Schwerin, den 20. Januar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.