Nr. 200 1917 1447
6. Nicht periodisch erscheinende Druckschriften (Bücher und ähnliche) werden zur
Ausfuhr in der Regel nur dann zugelassen, wenn in die ganze Auflage beim Er-
scheinen das Ausfuhrzeichen eingedruckt ist. Jedoch kaun in besonderen Fällen auf An-
trag die nachträgliche Abstempelung der ganzen Auflage oder einzelner Stücke er-
solgen. Im übrigen ist die Vorlage vor der Drucklegung zur Erwirkung der Ausfuhr--
Genehmigung erforderlich. '
7. a) Sammlungen chemischer Zeitschriften (aus der gesamten Chemie, der
technischen Chemie und der medizinischen Chemie im weitesten Sinne sowie
der Pharmazeutik),
b) e und pharmazeutische Nachschlagewerke sind von der Ausfuhr aus-
geschlossen. -
Dieses Verbot bezieht sich auch auf ältere Jahrgänge und Werke.
In Einzelfällen kann eine Ausfuhr unter besonderen Umständen genehmigt werden.
Bereits erfolgte Ausfuhrbewilligungen für Druckerzeugnisse dieser Art werden hiermit
zurückgezogen.
8. Bücher und andere Druckschriften, deren Vertrieb im Inlande frei ist, die zum
Auslandversand aber einer Abstempelung bedürfen, werden bei der- Versendung nach-
Osterreich-Ungarn versuchsweise, also auf jederzeitigen Widerruf, von der Abstempe-
lungspflicht befreit.
9. Die Bestimmungen der Verordnung, betreffend Ausfuhr von Druckschriften
in das Ausland vom 13. April 1917 bleiben in Kraft. Die Strafvorschriften finden
auch auf die Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung Anwendung.
Der stellvertretende kommandierende General.
v. Falk,
General der Infanterie.
(3) Bekanntmachung vom 31. Oktober 1917, betreffend Allodifizierung des
Lehngutes Grapen Stieten, A. Grevesmühlen.
Das Lehngut Grapen Stieten, Amts Grevesmühlen, ist unter dem heutigen
Tage allodifiziert worden.
Schwerin, den 31. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium,
Langfeld.
308