1464 Nr. 204. 1917.
8 3.
Belastungsausgleich.
Die für die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit zuständigen Stellen
sind berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die eine bessere zeitliche Verteilung der Belastung
bezwecken. ·
84.
Vertrauensmänner. ·
a) Für die in ihrem Bereich licgenden von privater Seite betriebenen Strom-
versorgungsunternehmen ernennt jede Kriegsamtsstelle Vertrauensmänner, im Bedarfs-
falle auch Stellvertreter. Sie weist jedem Vertrauensmann einen abgegrenzten Tätig-
keitsbezirk zu. In diesem ist der Vertrauensmann nicht nur für die öffentlichen Elek-
trizitätswerke und, die an sie angeschlossenen Verbraucher zuständig, sondern auch für
dir Einzelanlagen, jedoch nur soweit, als für diese nicht besondere Vertrauensmänner
ernannt sind. Erstreckt sich der Verbrauchsbezirk eines Stromversorgungsunternehmens
über die Bereiche mehrerer Kriegsamtsstellen, so ernennt der Reichskommissar für die
Kohlenverteilung den Vertrauensmann und gegebenenfalls Stellvertreter, wenn die
beteiligten Kriegsamtsstellen zu keiner Einigung gelangen.
b) Für vom Reich, einem Bundesstaat, einem Kommunalverband oder einer
Gemeinde betriebene Stromversorgungsunternehmen und Einzelanlagen bezeichnet die
Reichs-, Staats= oder Kommunalbehörde, der das Unternehmen unmittelbar untersteht,
eine Dienststelle oder einen Beamten als Träger der Aufgaben des Vertrauensmannes.
Die Dienststelle oder der Beamte ist dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung und
der Kriegsamtsstelle zu benennen.
e) Bei Stromversorgungsunternehmen, die sich zum Teil in staatlichem oder kom-
munalem, zum anderen Teil in privatem Besitz befinden (gemischtwirtschaftliche Unter-
nehmen), ist für das Verfahren bei Bestellung des Vertrauensmanns ausschlaggebend,
ob der Vorsitzende des Aufsichtsrats Vertreter des Staats bezw. der Kommune oder
Vertreter des privaten Kapitals ist.
d) In der Regel sollen die technischen Leiter der Stromversorgungsunternehmen
zu Vertrauensmännern ernannt werden. Soweit die Vertrauensmänner und ihre Stell-
vertreter nicht Reichs-, Staats= oder Kommunalbeamte sind, sind sie von der ernennenden
Stelle auf ihre Obliegenheiten nach der Bekanntmachung des Bundesrats vom 3. Mai
1917 (Rl. S. 393) zu verpflichten. Dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung
ist von der erfolgten Bestellung sofort Anzeige zu erstatten.
e) Die Vertrauensmänner und die im Absatz b genannten Dienststellen oder Be-
amten haben die Aufgabe
1. mit den Kriegsamtsstellen und den Kommunalbehörden bei der Durch-
führung der auf Grund dieser Bekanntmachung notwendigen Maßnahmen
zusammenzuwirken, ·
2. die ihnen durch diese Bekanntmachung oder durch die Ortsvorschriften (6 5)
übertragenen Rechte und Pflichten auszuüben.
t) Die Vertrauensmänner üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.