Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1464 Nr. 204. 1917. 
8 3. 
Belastungsausgleich. 
Die für die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit zuständigen Stellen 
sind berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die eine bessere zeitliche Verteilung der Belastung 
bezwecken. · 
84. 
Vertrauensmänner. · 
a) Für die in ihrem Bereich licgenden von privater Seite betriebenen Strom- 
versorgungsunternehmen ernennt jede Kriegsamtsstelle Vertrauensmänner, im Bedarfs- 
falle auch Stellvertreter. Sie weist jedem Vertrauensmann einen abgegrenzten Tätig- 
keitsbezirk zu. In diesem ist der Vertrauensmann nicht nur für die öffentlichen Elek- 
trizitätswerke und, die an sie angeschlossenen Verbraucher zuständig, sondern auch für 
dir Einzelanlagen, jedoch nur soweit, als für diese nicht besondere Vertrauensmänner 
ernannt sind. Erstreckt sich der Verbrauchsbezirk eines Stromversorgungsunternehmens 
über die Bereiche mehrerer Kriegsamtsstellen, so ernennt der Reichskommissar für die 
Kohlenverteilung den Vertrauensmann und gegebenenfalls Stellvertreter, wenn die 
beteiligten Kriegsamtsstellen zu keiner Einigung gelangen. 
b) Für vom Reich, einem Bundesstaat, einem Kommunalverband oder einer 
Gemeinde betriebene Stromversorgungsunternehmen und Einzelanlagen bezeichnet die 
Reichs-, Staats= oder Kommunalbehörde, der das Unternehmen unmittelbar untersteht, 
eine Dienststelle oder einen Beamten als Träger der Aufgaben des Vertrauensmannes. 
Die Dienststelle oder der Beamte ist dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung und 
der Kriegsamtsstelle zu benennen. 
e) Bei Stromversorgungsunternehmen, die sich zum Teil in staatlichem oder kom- 
munalem, zum anderen Teil in privatem Besitz befinden (gemischtwirtschaftliche Unter- 
nehmen), ist für das Verfahren bei Bestellung des Vertrauensmanns ausschlaggebend, 
ob der Vorsitzende des Aufsichtsrats Vertreter des Staats bezw. der Kommune oder 
Vertreter des privaten Kapitals ist. 
d) In der Regel sollen die technischen Leiter der Stromversorgungsunternehmen 
zu Vertrauensmännern ernannt werden. Soweit die Vertrauensmänner und ihre Stell- 
vertreter nicht Reichs-, Staats= oder Kommunalbeamte sind, sind sie von der ernennenden 
Stelle auf ihre Obliegenheiten nach der Bekanntmachung des Bundesrats vom 3. Mai 
1917 (Rl. S. 393) zu verpflichten. Dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung 
ist von der erfolgten Bestellung sofort Anzeige zu erstatten. 
e) Die Vertrauensmänner und die im Absatz b genannten Dienststellen oder Be- 
amten haben die Aufgabe 
1. mit den Kriegsamtsstellen und den Kommunalbehörden bei der Durch- 
führung der auf Grund dieser Bekanntmachung notwendigen Maßnahmen 
zusammenzuwirken, · 
2. die ihnen durch diese Bekanntmachung oder durch die Ortsvorschriften (6 5) 
übertragenen Rechte und Pflichten auszuüben. 
t) Die Vertrauensmänner üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.