Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 204. 1917. 1465 
865. 
Ortsvorschriften. 
Die Kommunalbehörden, und zwar in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwoh- 
nern die Gemeindevorstände, im übrigen die Vorstände der Kommunalverbände, haben 
sobald wie möglich im Einvernehmen mit den Vertrauensmännern Vorschriften über 
die Einschränkung und die zweckmäßige Verteilung des Verbrauchs elektrischer Arbeit 
zu erlassen, insbesondere über die Einschränkung für den Kleinverbrauch gemäß § 1 
Absatz h dieser Bekanntmachung. 
* 6. 
Anordnungen in dringenden Notfällen. 
Ergibt sich bei einem Stromversorgungsunternehmen infolge Mangels an Brenn- 
stoff oder aus sonstigen Ursachen die unbedingte Notwendigkeit, schleuntgst Einschrän- 
kungen des Verbrauchs elektrischer Arbeit vorzunehmen, so hat der Vertrauensmann 
die nach Lage des Falles erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Dem Verbraucher 
hat er tunlichst von der Durchführung Kenntnis zu geben. Den beteiligten Kommunal= 
behörden und Kriegsamtsstellen hat er unverzüglich Meldung zu machen. 
5 7. 
Kriegsamtsstellen. 
An Stelle der Kriegsamtsstellen treten überall da, wo Kriegsamtsnebenstellen 
bestehen, die Kriegsamtsnebenstellen; beim Fehlen von Kriegsamtsstellen tritt an deren 
Stelle das Kriegsministerium. 
g 8. 
Landeszentralbehörden. 
a) Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer im Sinne dieser Bekanntmachung 
als Kommunalverband, Gemeinde, Vorstand des Kommunalverbandes und als Ge- 
meindevorstand anzusehen ist. 
b) Die Landeszentralbehörden können im Einvernehmen mit dem Reichskommissar 
für die Kohlenverteilung andere Stellen als die Vorstände der Kommunalverbände oder 
Gemeinden mit den in dieser Bekanntmachung den Vorständen der Kommunalverbände 
oder Gemeinden zugewiesenen Aufgaben beauftragen oder einzelne dieser Aufgaben sich 
selbst vorbehalten. 
c) Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen können 
einzelnen Gemeinden oder Gruppen von Gemeinden mit weniger als 10 000 Ein- 
wohnern die in dieser Bekanntmachung den Gemeinden von mehr als 10 000 Einwoh- 
nern zugewiesenen Aufgaben übertragen. ’ 
§9. 
Aufpreis für den Mehrverbrauch. 
Verbraucher, die von einem Stromversorgungsunternehmen elektrische Arbeit 
gegen Bezahlung erhalten, haben für jede trotz besonderer Warnung über die zugelassene 
Menge hinaus verbrauchte Kilowattstunde einen Aufpreis von 50 Pfennigen zu zahlen. 
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