Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 15. 1917, 89 
" · ink in - " « Klassen 
3. Der Preis für Zink in den Erzeugungsvorstufen zu den genannten 
muß in Verhältnis zu den verordneten Höchstpreisen liehen. 
Wer Zink in den Erzeugungsvorstufen zu den genannten Klassen zu einem eile 
veräußert oder erwirbt, der in keinem angemessenen Verhältnis zu. den genann 
Höchstpreisen steht, hat auch die Enteignung seiner Bestände zu gewärtigen. 
4. Bei den vorstehenden Preisen dürfen Anteile an Gold und Silber nach dem 
Tagespreise bezahlt werden. · « 
g zittiaußär GVold und Silber im Zink, in den Zinklegierungen und in den Zink- 
erzen der Klassen 64 bis einschließlich 66 enthaltener Stoff darf nur dann in Rechnung 
gesebt werden, wenn dieser Stoff dem Gewicht nach mehr als 2 v. H. des Gesamtgewichts 
ausmacht. In diesem Falle darf als Preis für das Zusatzmaterial höchstens der Tages- 
preis oder, sofern Höchstpreise bestehen, der Höchstpreis gefordert und bezahlt werden. 
83. 
Zahlungsbedingungen. 
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang und schließen die Kosten 
des Versandes vom Versandlager unmittelbar bis zum Selbstverbraucher nicht ein. 
Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen Jahreszinsen bis zu 2 v. H. über Reichsbank- 
diskont hinzugeschlagen werden. « 
§4. 
ZukückhaltenvonBotcäten. 
Bei Zurückhaltung von Vorräten mit der Absicht der Preistreiberei ist sofortige 
Enteignung zu gewärtigen. 
8 5. 
Ausnahmen. 
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung können, insbesondere 
bei Einfuhr, gestattet werden. « 
nträge auf Gestattung von Ausnahmen und Anfragen, welche die vor- 
liegende Bekanntmachung betreffen, sind zu richten an die Metall-Meldestelle der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, 
Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11. Die Bewilligung der Ausnahmen ist dem zu- 
ständigen Militärbefehlshaber vorbehalten. Nur schriftliche, auf den Namen der Firma 
lautende Ausnahmebewilligungen haben Gültigkeit. 
§ 6. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Februar 1917 in Kraft. 
Altona, den 31. Januar 1917. · 
Stellv. Generalkommando IX. A.-K. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
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