92 Nr. 15. 1917.
sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Als unerlaubte Verarbeitung gilt
bereits jedes Vorbereitungsverfahren, wie das Entbasten (Entfernen der Chrysaliden),
Reinigen, Klopfen, Hacken, Zupfen, Schneiden, Entstanben, Droussieren, Willowieren,
Reißen usw.
* 4.
Veräußerungserlaub##s.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten
Gegenstände an die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße
1—6, erlaubt *
Über jeden Ankauf von beschlagnahmten Gegenständen (§ 1) wird von der Kriegswollbedarf
Aktiengesellschaft ein Veräußerungsschein in dreifacher Ausfertigung ausgestellt.
Die Hauptausfertigung hat der Veräußerer an das Königlich Preußische Kriegsministerium,
Kriegsamt, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV., Berlin SW. 48,
Verl. Hedemannstraße 10, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen einzusenden.
Durchschrift Nr. 1 behält die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Durchschrift Nr. 2 hat
der Vrränwerer als Beleg aufzubewahren.
Von denjenigen Gegenständen, deren Ankauf die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft
ablehnt, sind innerhalb zweier Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides
an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, Muster zu senden. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung
bestimmt über die Verwendung dieser Gegenstände oder gibt sie frei.
Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände haben die Enteignung zu gewär-A#n,
sofern sie nicht bis zum 31. März 1917 ihre Bestände an die in Absatz 1 bezeichnete
telle veräußert haben. Über die Übernahmepreise entscheidet mangels Einigung
a) soweit Höchstpreise (W. IV. 150/1. 17. K.R.A.) festgesetzt sind oder werden,
gemäß § 2 Abs. 4 des Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1914 die höhere
Verwaltungsbehörde;
b) soweit Höchstpreise für diese Gegenstände nicht festgesetzt sind, das Reichsschiedsgericht
für Kriegsbedarf.
g 6.
Verarbeitungserlaubnis für Heeres= und Marinebedarf.
Trotz der Beschlagnahme ist die weitere Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände
erlaubt zur Erfüllung von Aufträgen ·
1. des Bekleidungsbeschaffungs-Amtes, Berlin SW. 11, Askanischer Platz 4,
2. des Königlichen Artillerie-Depots, Berlin NW. 5, Kruppstraße 1,
3. der Kaiserlichen Marine, Munitionsdepot zu Dietrichsdorf,
4. 2 gonhettion der Luftschiffertruppen, Berlin-Charlottenburg, Schlüteraße
35,
*#*# ) Angebote haben auf den von der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft anzufordernden
gebotsvordrucken zu erfolgen.