Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

92  Nr.  15.  1917.

sind.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  oder  Arrestvollziehung  erfolgen.  Als  unerlaubte  Verarbeitung  gilt
bereits  jedes  Vorbereitungsverfahren,  wie  das  Entbasten  (Entfernen  der  Chrysaliden),
Reinigen,  Klopfen,  Hacken,  Zupfen,  Schneiden,  Entstanben,  Droussieren,  Willowieren,
Reißen  usw.

*  4.

Veräußerungserlaub##s.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Veräußerung  und  Lieferung  der  beschlagnahmten
Gegenstände  an  die  Kriegswollbedarf  Aktiengesellschaft,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße
  1—6,  erlaubt  *

Über  jeden  Ankauf  von  beschlagnahmten  Gegenständen  (§  1)  wird  von  der  Kriegswollbedarf
  Aktiengesellschaft  ein  Veräußerungsschein  in  dreifacher  Ausfertigung  ausgestellt.
  Die  Hauptausfertigung  hat  der  Veräußerer  an  das  Königlich  Preußische  Kriegsministerium,
  Kriegsamt,  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion  W.  IV.,  Berlin  SW.  48,
Verl.  Hedemannstraße  10,  unterschrieben  und  mit  Firmenstempel  versehen  einzusenden.
Durchschrift  Nr.  1  behält  die  Kriegswollbedarf  Aktiengesellschaft,  Durchschrift  Nr.  2  hat
der  Vrränwerer  als  Beleg  aufzubewahren.

Von  denjenigen  Gegenständen,  deren  Ankauf  die  Kriegswollbedarf  Aktiengesellschaft
  ablehnt,  sind  innerhalb  zweier  Wochen  nach  Empfang  des  ablehnenden  Bescheides
an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Kriegsamts  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße  10,  Muster  zu  senden.  Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  bestimmt  über  die  Verwendung  dieser  Gegenstände  oder  gibt  sie  frei.

Die  Besitzer  der  beschlagnahmten  Gegenstände  haben  die  Enteignung  zu  gewär-A#n,
  sofern  sie  nicht  bis  zum  31.  März  1917  ihre  Bestände  an  die  in  Absatz  1  bezeichnete

telle  veräußert  haben.  Über  die  Übernahmepreise  entscheidet  mangels  Einigung
a)  soweit  Höchstpreise  (W.  IV.  150/1.  17.  K.R.A.)  festgesetzt  sind  oder  werden,
gemäß  §  2  Abs.  4  des  Höchstpreisgesetzes  vom  4.  August  1914  die  höhere
Verwaltungsbehörde;
b)  soweit  Höchstpreise  für  diese  Gegenstände  nicht  festgesetzt  sind,  das  Reichsschiedsgericht
  für  Kriegsbedarf.

g  6.
Verarbeitungserlaubnis  für  Heeres=  und  Marinebedarf.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  weitere  Verarbeitung  der  beschlagnahmten  Gegenstände
  erlaubt  zur  Erfüllung  von  Aufträgen  ·
1.  des  Bekleidungsbeschaffungs-Amtes,  Berlin  SW.  11,  Askanischer  Platz  4,
2.  des  Königlichen  Artillerie-Depots,  Berlin  NW.  5,  Kruppstraße  1,
3.  der  Kaiserlichen  Marine,  Munitionsdepot  zu  Dietrichsdorf,
4.  2  gonhettion  der  Luftschiffertruppen,  Berlin-Charlottenburg,  Schlüteraße
  35,

*#*#  )  Angebote  haben  auf  den  von  der  Kriegswollbedarf  Aktiengesellschaft  anzufordernden
gebotsvordrucken  zu  erfolgen.