102 Nr. 16. 1917.
(2) Bekanntmachung vom 26. Januar 1917, betressend Arbeitsleistung nicht
militärischer Angehöriger feindlicher Staaten.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps, betreffend Arbeitsleistung nichtmilitärischer Angehöriger
feindlicher Staaten, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 26. Januar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
IlIr s. Nr. 157 435/1723. Nr. 147. Altona, den 20. Januar 1917.
Arbeitsleistung nichtmilitärischer Angehöriger
feindlicher Staaten.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
und des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 (Rl. S. 813) verordne ich hiermit für den
Bereich des IX. Armeekorps folgendes:
81.
Nichtmilitärischen Angehörigen feindlicher Staaten wird verboten, ihnen rechtlich
obliegende Arbeitsleistungen ohne hinreichenden Grund zu verweigern.
§5 2.
Darüber, ob die Weigerung hinreichend begründet ist, entscheiden die Verwaltungs-
behörden und zwar in dem preußischen Teil des Korpsbereichs: in Stadtkreisen die
Polizeiverwaltung, in Landkreisen die Landräte, an die Stelle der Polizeiverwaltung
bezw. der Landräte tritt:
1. in den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz:
die Großherzoglichen Ministerien,
2. im Großh. Oldenb. Fürstentum Lübeck:
die Großh. Regierung in Eutin,
3. in den Hansestädten Hamburg, Bremen, Lübeck:
a) die Polizeibehörde Hamburg, b) die Polizeidirektion Bremen,
(c) das Polizeiamt Lübeck.
83.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 J bestraft.
Die Zivilbehörden werden ersucht, diese Verordnung zu veröffentlichen.
v. Falk.