112 Nr. 17. 1917.
Unter Beteiligung der Landesbehörde wird die „Mecklenburgische Wurst= und
Fleischwarenfabrik Carl Timm & Co. Kommanditgesellschaft“" am 5. Februar. 1917
in Teterow ihren Betrieb aufnehmen. 6
Von diesem Tage ab müssen, falls es sich nicht um Hausschlachtungen handelt, an
vorstehende Fabrik abgeliefert werden:
1. alle im Großherzogtum notgeschlachteten Schweine,
2. die in den Kommunalverbänden Doberan, Güstrow, Malchin, Parchim,
Ribnitz, Rostock und Waren notgeschlachteten Rinder, Kälber und Schafe,
in beiden Fällen, soweit das Fleisch vollgenußtauglich ist.
Die in den übrigen 5 Kommunalverbänden Grevesmühlen, Hagenow, Ludwigs-
lust, Schwerin und Wismar notgeschlachteten Rinder, Kälber und Schafe sind
den Firmen Gebrüder Thiemer, Rehna,
Gebrüder Lexow, Schwerin,
Gebrüder Schulze, Ludwigslust,
Franz Schult & Sohn, Crivitz oder
E. Buggisch, Wismar
abzuliefern.
Es dürfen nur solche nüchternen Kälber zur Abschlachtung gelangen, welche für
den Lebendtransport nicht lebensfähig sind. Alle lebenden Kälber, auch die nüchternen,
müssen ausschließlich dem Vertrauensmanne des betreffenden Kommunalverbandes
überliefert werden.
Der Versand geschlachteter nüchterner Kälber nach Orten außerhalb Mecklenburgs
ist in Zukunft ohne zuvorige Genehmigung der Landesbehörde nicht mehr gestattet.
Geschlachtete nüchterne Kälber sind vielmehr, soweit nicht die Landesbehörde anderweitig
darüber verfügt, ab 5. Februar 1917 durch die Besitzer oder die durch die Kreisbehörden
für Volksernährung nach Ziffer 16 Abs. 6 der Bekanntmachung vom 23. September
1916 — Rbl. Nr. 150 — als Aufkäufer zugelassenen Händler ausschließlich, ebenso
wie die übrigen in den einzelnen Kommunalverbänden notgeschlachteten Tiere an die
vorstehend aufgeführten Firmen zu senden.
Für den Geschäftsverkehr zwischen den Anlieferern notgeschlachteter Tiere einschl.
nüchterner Kälber und den Empfangsstellen gelten die folgenden Grundsätze.
A. Für notgeschlachtete Tiere.
Die Transportkosten für notgeschlachtete Tiere hat bis zu der dem Schlachtort
nächstgelegenen Eisenbahnstation der Besitzer bezw. der Aufkäufer, von da ab bis zur
Empfangsstelle der Empfänger zu tragen.
Der Kaufpreis wird, soweit nicht eine Einigung über ihn spätestens bei Ein-
treffen des Tieres bezw. Fleisches am Empfangsort erzielt ist, durch zwei von der
Landesbehörde ernannte Sachverständige festgesetzt. Dem bisherigen Besitzer steht
Berufung gegen die Entscheidung an die Landesbehörde frei, welche endgültig entscheidet.