Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

114  Nr.  17.  1917.

Lebenbes  Vieh.

Die  Firma  „Mecklenburgische  Wurst=  und  Fleischwarenfabrik  Carl  Timm  &  Co.
Kommanditgesellschaft“  in  Teterow  ist  weiter  verpflichtet  worden,  jegliches  gesunde
magere  Rindvieh  abzunehmen,  welches  sich  nicht  zur  Abnahme  für  die  Heeresverwaltung
eignet,  sofern  der  Besitzer  sich  der  endgültigen  Preisfestsetzung  durch  die  in  Teterow
bestellten  beiden  Sachverständigen  unterwirft.  Der  Besitzer  hat  die  Gefahr  der  teilweisen
oder  vollständigen  Verwerfung  sowie  die  Kosten  der  Fleischbeschau  zu  tragen.  Die  Abschätzung
  erfolgt  erst  dann,  wenn  das  Fleisch  vollwertig  abgestempelt  ist.

In  letzterem  Fall  übernimmt  die  Wurstfabrik  die  Eisenbahntrausportkosten,  während
  die  Transportkosten  bis  zur  nächsten  Bahnstation  vom  Besiter  oder  beauftragten
Aufkäufer  getragen  werden,  welch  letzterer  für  seine  Tätigkeit  eine  von  der  Wurstfabrik
zu  zahlende  Gebühr  von  3  %  des  Kaufpreises  erhält.  Die  Absendung  von  lebendem
Vieh  ist  telegraphisch  oder  durch  Fernsprecher  der  Wurstfabrik,  sowie  schriftlich  durch
ein  von  dieser  zur  Verfügung  zu  stellendes  Formular  anzuzeigen.  (Formular  3.)

Ist  das  Fleisch  minderwertig  oder  nur  bedingt  tauglich,  so  ist  der  Besitzer  telegraphisch
  oder  durch  Fernsprecher  aufzufordern,  über  die  Verwertung  des  Tieres  Bestimmung
  zu  treffen.

In  Teterowmwerden  ferner  in  der  Regel  alle  auf  der  Viehsammelstelle  Güstrow
zurückgewiesenen  Tiere  verwertet,  falls  sich  nicht  der  frühere  Besitzer  im  Falle  der  Nichtabnahme
  die  Rückgabe  ausdrücklich  ausbedungen  hat.  In  letzterem  Fall  hat  er  die
sämtlichen  entstandenen  Transportkosten  zu  erstatten.

Schwerin,  den  24.  Jannar  1917.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Wilbrandt.  v.  Böhl.  Capobus.