Full text : Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  57

Obern,  den  Bischöfen  in  der  gesetzlichen  Unterordnung  unter  dem  Papst,
regiert  und  geleitet  zu  werden,  da  dieselben  nach  unserm  katholischen  Glauben
von  Gott  gesetzt  sind,  die  ihnen  anvertrauten  Diöcesen  nach  den  Vorschriften
Christi  und  den  Gesetzen  der  katholischen  Kirche  zu  verwalten.

Demgemäß  hat  der  Bischof  seiner  Diöcese  gegenüber  hauptsächlich  eine
dreifache,  von  Gott  selbst  ihm  auferlegte  Pflicht,  der  das  ebenso  wesentliche,
göttlich  verliehene  Recht  entspricht,  diese  Pflicht  frei  und  ungehemmt  zu  üben.

Es  ist  erstens  die  Pflicht  und  das  Recht,  die  Glaubens=  und  Sittenlehre
  der  katholischen  Kirche  zu  verkündigen  und  zu  bewahren  und  deren
Gnadenmittel  zu  verwalten.

Es  ist  zweitens  die  Pflicht  und  das  Recht,  die  Priester  und  niederen
Kirchendiener,  welche  ihn  in  seinem  apostolischen  Amte  als  seine  Gehilfen
und  Stellvertreter  unterstützen,  nach  Vorschrift  der  Kirchengesetze  auszuwählen,
zu  erziehen,  zu  senden  und  ihnen  kirchliche  Aemter  zu  übertragen.

Es  ist  drittens  die  Pflicht  und  das  Recht,  die  Geistlichen  zur  Erfüllung
ihrer  Amtspflichten  und  die  Gläubigen  zur  Erfüllung  ihrer  Christenpflichten
zu  ermahnen  und  anzuhalten,  und  sie,  wenn  sie  den  Lehren  der  Kirche  den
Glauben  und  den  Gesetzen  derselben  den  Gehorsam  hartnäckig  verweigern,
von  der  Kirchengemeinschaft  auszuschließen  und,  wenn  es  Geistliche  sind,
ihres  geistlichen  Amtes  zu  entsetzen  und  ihnen  alle  priesterlichen  Verrichtungen
zu  untersagen.

Diese  drei  Pflichten  sind  unauflöslich  mit  einander  verbunden,  so  daß
keine  derselben  ohne  die  anderen  bestehen  kann.  Der  Bischof  kann  die  katholische
  Glaubens=  und  Sittenlehre  nicht  rein  bewahren  und  verkünden,  er  kann
die  Gnadenmittel  Christi  nicht  recht  und  würdig  verwalten  und  den  Gläubigen
  spenden,  wenn  er  nicht  die  Geistlichen,  die  in  seinem  Auftrage  beides
thun,  erziehen,  beaufsichtigen,  senden  und  nach  ihrer  Würdigkeit  und  Fähigkeit
  anstellen  kann.  Und  er  vermag  beides  nicht,  am  allerwenigsten  vermag
er  die  katholische  Religion  vor  Verfälschung  zu  schützen  und  die  Verfassung
der  Kirche  vor  Zerstörung  zu  bewahren,  wenn  er  nicht  häretisch  oder  schismatisch
  gewordene  oder  sonst  unwürdige  Geistliche  von  ihrem  geistlichen  Amte
entfernen  und  beharrliche  Leugner  des  kirchlichen  Glaubens  und  Verletzer
und  Gegner  der  Verfassung  und  der  Gesetze  der  Kirche  von  deren  Gemeinschaft
  ausschließen  kann.

Die  vorgelegten  Gesetz-Entwürfe  verletzen  und  vernichten  nun
diese  wesentlichsten  Rechte  der  katholischen  Kirche  und  ihrer  Bischöfe,
  Rechte,  ohne  welche  sie  ihre  wesentlichsten  Pflichten  zu  üben  außer
Stande  sind,  in  mehrfacher  Beziehung.

Der  Gesetzentwurf  über  die  Vorbildung  und  Anstellung  der
Geistlichen  erkennt  zwar,  wie  es  scheint,  das  Recht  der  Bischöfe  an,  die
geistlichen  Aemter  zu  besetzen,  allein  er  beschränkt  die  Freiheit  dieser  Besetzung
vor  Allem  dadurch,  daß  für  den  Staat  das  Recht  in  Anspruch  genommen
wird,  gegen  eine  Anstellung  nicht  blos  Einsprache  zu  erheben,  sondern  auch
selbst  in  letzter  Instanz  über  die  Begründetheit  des  Einspruches  zu  entscheiden.
Zwar  wird  diese  Exclusive  dadurch  beschränkt,  daß  sie  nur  aus  bürgerlichen
und  staatsbürgerlichen  Gründen  erhoben  werden  kann.  Allein  wir  können
uns  nicht  verhehlen,  daß  unter  Umständen  unter  dem  Titel  einer  solchen
Exclusive  der  Freiheit  der  Kirche,  der  Integrität  des  geistlichen  Standes  und
der  Person  der  würdigsten  und  pflichttreuesten  Geistlichen  die  schwersten  Verletzungen
  zugefügt  werden  könnten,  falls  einseitig  und  ausschließlich  den
Staatsbehörden  es  zustände,  vorgebrachte  Einreden  gegen  die  Anstellung  eines
Geistlichen  resp.  die  ihnen  zu  Grunde  liegenden  Thatsachen  zu  prüfen  und
zu  beurtheilen.  Unter  allen  Umständen  aber  steht  jene  Bestimmung  mit  dem
bestehenden  Rechte  und  der  der  katholischen  Kirche  in  der  preußischen  Verfassung
  gewährleisteten  Selbstverwaltung  in  Widerspruch.

Wenn  einigen  Regierungen  von  Seiten  der  Kirche  in  Folge  gegenseitiger