Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. 57
Obern, den Bischöfen in der gesetzlichen Unterordnung unter dem Papst,
regiert und geleitet zu werden, da dieselben nach unserm katholischen Glauben
von Gott gesetzt sind, die ihnen anvertrauten Diöcesen nach den Vorschriften
Christi und den Gesetzen der katholischen Kirche zu verwalten.
Demgemäß hat der Bischof seiner Diöcese gegenüber hauptsächlich eine
dreifache, von Gott selbst ihm auferlegte Pflicht, der das ebenso wesentliche,
göttlich verliehene Recht entspricht, diese Pflicht frei und ungehemmt zu üben.
Es ist erstens die Pflicht und das Recht, die Glaubens= und Sittenlehre
der katholischen Kirche zu verkündigen und zu bewahren und deren
Gnadenmittel zu verwalten.
Es ist zweitens die Pflicht und das Recht, die Priester und niederen
Kirchendiener, welche ihn in seinem apostolischen Amte als seine Gehilfen
und Stellvertreter unterstützen, nach Vorschrift der Kirchengesetze auszuwählen,
zu erziehen, zu senden und ihnen kirchliche Aemter zu übertragen.
Es ist drittens die Pflicht und das Recht, die Geistlichen zur Erfüllung
ihrer Amtspflichten und die Gläubigen zur Erfüllung ihrer Christenpflichten
zu ermahnen und anzuhalten, und sie, wenn sie den Lehren der Kirche den
Glauben und den Gesetzen derselben den Gehorsam hartnäckig verweigern,
von der Kirchengemeinschaft auszuschließen und, wenn es Geistliche sind,
ihres geistlichen Amtes zu entsetzen und ihnen alle priesterlichen Verrichtungen
zu untersagen.
Diese drei Pflichten sind unauflöslich mit einander verbunden, so daß
keine derselben ohne die anderen bestehen kann. Der Bischof kann die katholische
Glaubens= und Sittenlehre nicht rein bewahren und verkünden, er kann
die Gnadenmittel Christi nicht recht und würdig verwalten und den Gläubigen
spenden, wenn er nicht die Geistlichen, die in seinem Auftrage beides
thun, erziehen, beaufsichtigen, senden und nach ihrer Würdigkeit und Fähigkeit
anstellen kann. Und er vermag beides nicht, am allerwenigsten vermag
er die katholische Religion vor Verfälschung zu schützen und die Verfassung
der Kirche vor Zerstörung zu bewahren, wenn er nicht häretisch oder schismatisch
gewordene oder sonst unwürdige Geistliche von ihrem geistlichen Amte
entfernen und beharrliche Leugner des kirchlichen Glaubens und Verletzer
und Gegner der Verfassung und der Gesetze der Kirche von deren Gemeinschaft
ausschließen kann.
Die vorgelegten Gesetz-Entwürfe verletzen und vernichten nun
diese wesentlichsten Rechte der katholischen Kirche und ihrer Bischöfe,
Rechte, ohne welche sie ihre wesentlichsten Pflichten zu üben außer
Stande sind, in mehrfacher Beziehung.
Der Gesetzentwurf über die Vorbildung und Anstellung der
Geistlichen erkennt zwar, wie es scheint, das Recht der Bischöfe an, die
geistlichen Aemter zu besetzen, allein er beschränkt die Freiheit dieser Besetzung
vor Allem dadurch, daß für den Staat das Recht in Anspruch genommen
wird, gegen eine Anstellung nicht blos Einsprache zu erheben, sondern auch
selbst in letzter Instanz über die Begründetheit des Einspruches zu entscheiden.
Zwar wird diese Exclusive dadurch beschränkt, daß sie nur aus bürgerlichen
und staatsbürgerlichen Gründen erhoben werden kann. Allein wir können
uns nicht verhehlen, daß unter Umständen unter dem Titel einer solchen
Exclusive der Freiheit der Kirche, der Integrität des geistlichen Standes und
der Person der würdigsten und pflichttreuesten Geistlichen die schwersten Verletzungen
zugefügt werden könnten, falls einseitig und ausschließlich den
Staatsbehörden es zustände, vorgebrachte Einreden gegen die Anstellung eines
Geistlichen resp. die ihnen zu Grunde liegenden Thatsachen zu prüfen und
zu beurtheilen. Unter allen Umständen aber steht jene Bestimmung mit dem
bestehenden Rechte und der der katholischen Kirche in der preußischen Verfassung
gewährleisteten Selbstverwaltung in Widerspruch.
Wenn einigen Regierungen von Seiten der Kirche in Folge gegenseitiger