Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                   —  371  —

    Uneigentliche  Leihgeschäfte,  das  heißt  solche,  bei  denen  der  Empfänger  befugt
ist,  an  Stelle  der  empfangenen  Werthpapiere  andere  Stücke  gleicher  Gattung
zurückzugeben,  bleiben  steuerfrei,  wenn  diese  Geschäfte  ohne  Ausbedingung  oder
Gewährung  eines  Leihgeldes,  Entgeltes,  Aufgeldes  oder  einer  sonstigen  Leistung
und  unter  Festsetzung  einer  Frist  von  längstens  einer  Woche  für  die  Rücklieferung
der  Werthpapiere  abgeschlossen  werden.  Die  darüber  auszufertigenden  Schluß—
noten  müssen  diese  Festsetzung  sowie  den  Vermerk  „Unentgeltliches  Leihgeschäft“
enthalten.

                            5.  §.  13.

       Die  Schlußnoten  sind  nach  der  Zeitfolge  numerirt  von  den  im  §.  38  bezeichneten
  Anstalten,  sowie  denjenigen  Anstalten  und  Personen,  welche  gewerbsmäßig
abgabepflichtige  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  betreiben  oder  vermitteln,
fünf  Jahre  lang,  von  anderen  Personen  ein  Jahr  lang  aufzubewahren.

                             6.  §.  18  Absatz  1.

       Wer  den  Vorschriften  im  §.  10  Absatz  1  und  2,  §.  11  Absatz  1  und  2
und  §J.  14  zuwiderhandelt  oder  eine  Schlußnote  wahrheitswidrig  mit  dem  im
§.  12  Absatz  2  oder  §.  12 a  bezeichneten  Vermerk  versieht,  oder  im  Falle  der
Tarifnummer  4  a  behufs  Erlangung  einer  Steuerermäßigung  unrichtige  Nachweise
vorlegt,  hat  eine  Geldstrafe  verwirkt,  welche  dem  fünzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen
  Abgabe  oder  der  beanspruchten  Steuerermäßigung  gleichkommt,  mindestens
aber  zwanzig  Mark  beträgt.

                            7.  §.  25.

        Die  Nichterfüllung  der  in  den  §9.  21  bis  23  bezeichneten  Verpflichtungen
wird  mit  einer  dem  fünffachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe  gleichkommenden
Geldstrafe  geahndet.  Dieselbe  ist  jedoch  gegen  den  Unternehmer  inländischer
Lotterien  oder  Ausspielungen,  sowie  gegen  jeden,  welcher  den  Vertrieb  ausländischer
Loose  oder  Ausweise  über  Ausspielungen  im  Bundesgebiete  besorgt,  nicht  unter
dem  Betrage  von  zweihundertundfünfzig  Mark  festzusetzen.

       Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  Wetteinsätze  der  in  der  Tarifnummer
  5  bezeichneten  Art  entgegennimmt,  ohne  einen  Ausweis  darüber
auszustellen.

       Ist  die  Zahl  der  abgesetzten  Loose  oder  die  Gesammthöhe  der  Wetteinsätze
picht  zu  ermitteln,  so  tritt  Geldstrafe  von  zweihundertundfünfzig  bis  fünftausend

ark  ein.

                             8.  §.  28.

Loose  etc.  inländischer  Unternehmungen,  für  welche  vor  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  die  obrigkeitliche  Erlaubniß  bereits  ertheilt  ist,  sowie  ausländische  Loose,
welche  vor  diesem  Zeitpunkte  in  das  Bundesgebiet  eingeführt,  auch  binnen  drei
Tagen  nach  demselben  bei  der  zuständigen  Behörde  angemeldet  sind,  und  die
Loose  der  Staatslotterien,  deren  Ausgabe  auch  nur  für  eine  Klasse  bereits  vor

                                                                                                  58*