Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 23. 1917. 151 
* 3. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, Gesell- 
chaften, Firmen, bwie öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die Eigentum oder Gewahr- 
“ an meldepflichtigen Gegenständen für den Zweck des Verkaufs oder der 
erleihung haben, oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden. 
§ 4. 
Stichtag. 
Füur die Meldepflicht ist der am Beginn des 1. Februar vorhandene Bestand an 
meldepflichtigen Gegenständen maßgebend. « 
86. 
Art der Meldung. 
Für die Meldung sind nur die amtlichen Meldelisten und Klassenkarten zu be- 
nutzen, welche von der Landwirtschaftlichen Maschinen-Versorgungs- 
stelle des Waffen= und Munitions-Beschaffungs-Amtes, Berlin 
W. 15, Kurfürstendamm 193—194, kostenlos abgegeben werden. Sie sind auf einer 
Postkurte anzufordern, welche keine anderen Mitteilungen enthalten darf, als die An- 
orderung einer Sammelliste und eines Kartenblocks und die deutliche Unter- 
chrift mit genauer Adresse und Firmenstempel. 
Die Kartenblocks enthalten für jede in § 2 angegebene Maschinengattung eine 
besondere Karte, welche nur mit den verlangten Stückzahlen und Angaben auszufüllen ist. 
In der Sammelliste sind die Gesamtzahlen der in den einzelnen Karten gemeldeten 
Maschinen und Geräte zusammenzutragen und die entsprechenden Fragen zu be- 
antworten. 
56. 
Meldefrist und Meldestelle. 
Sammelliste und Klassenkarte sind vom Anmelder ordnungsgemäß postfrei zu 
machen und bis zum 15. Februar 1917 an die Landwirtschaftliche Maschinen-Versorgungs- 
stelle beim Waffen= und Munitions-Beschaffungs-Amt, Berlin W. 15, Kurfürstendamm 
193—194, einzusenden. 
§5 7. 
Anfragen und Anträge. 
Alle auf die vorstehenden Anordnungen bezüglichen Anfragen und Anträge sind 
an die Landwirtschaftliche Maschinen-Versorgungsstelle beim Waffen= und Munitions- 
Beschaffungs-Amt, Berlin W. 15, Kurfürstendandn 193—194, zu richten und am Kopf 
des Schreibens mit der Bezeichnung „Bestandaufnahme von landwirtschaftlichen Ma- 
schinen und Geräten“ zu versehen. 
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