Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 26. 1917. 167 
d vom 
2. Febrnar 1915 (RGl. S. 54), vom 3. September 1915 (R Bl. S. 549) un 4 
wie e 1915 Esl S. 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handels- 
gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 
Handel vom 25. September 1915 (RGl. S. 603) untersagt werden. 
§5 1. 
Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die 
Bekanntmachung Nr. M. 1/10. 16. K.R.A., betreffend die gleichen Gegenstände, vom 
1. Oktober 1916 außer Kraft. 
8 2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von der Bekanntmachung werden betroffen: 
sämtliche aus reinem Zinn oder aus Legierungen mit einem Zinngehalt von 
75 v. H. und mehr bestehenden Deckel von Biergläsern und Bierkrügen, ein- 
schließlich der dazugehörigen Scharniere. 
§l 3. 
Ausnahmen. 
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind Deckel und 
Scharniere von zinnernen Krügen und Pokalen, sowie Deckel-Ränder, -Einfassungen 
und -Scharniere aus Zinn, sofern die dazugehörigen Deckel nicht aus Zinn bestehen. 
8 4. 
Von der Belanntmachung betroffene Personen, Betriebe usw. 
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gelten für alle Brauerei-, Gastwirt- 
schafts= und Schankbetriebe (z. B. Brauereien, Bierverläge, Gastwirtschaften, Kaffee- 
häuser und Konditoreien, überhaupt Bierausschänke aller Art), für Vereine und Gesell- 
schaften, Kasinos und Kantinen, welche die von der Bekanntmachung betroffenen Gegen- 
stände (§ 2) in Besitz oder Gewahrsam haben; ferner für sämtliche Handlungen, Laden- 
und Installationsgeschäfte, Fabriken und Privatpersonen — ausgenommen Althändler 
(siehe § 10) —, welche die in § 2 der Bekanntmachung genannten Gegenstände erzeugen 
oder verkaufen, oder welche solche Gegenstände zum Zwecke des Verkaufs in Besitz oder 
Gewahrsam haben. 
*l 5. 
Beschlagnahme. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlag- 
nahmt, soweit sie sich im Besitze oder im Gewahrsam der im § 4 bezeichneten Personen 
und Betriebe befinden.
	        
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