Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 26. 1917. 169 
ini is ni ielt i i i ä 2 und 3 der 
Einigung über den Übernahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß 88 2 
Belahiniguochung über die Sicherstellung von Krlegsbedarf vom 24. Juni 1515 auf 
Antrag durch das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf in Berlin W. 10, Victoriastr. 34, 
endgültig festgesetzt. 
5 9. 
Befreiung von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung. 
Solche beschlagnahmten Gegenstände, für welche ein kunstgewerblicher oder kunst- 
eschichtlicher Wert durch anerkannte Sachverständige festgestellt wird, die von der 
b#andezzentralbehörde bestimmt und den Betroffenen durch die beauftragten Behörden 
namhaft gemacht werden, sind durch die beauftragten Behörden auf Antrag von der Be- 
schlagnahme, Enteignung und Ablieferung zu befreien. 
Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung. 
5 10. 
Freiwillige Ablieferung von anderen Zinngegenständen. 
Die Sammelstellen sind auch verpflichtet, folgende von dieser Bekanntmachung 
nicht betroffenen Gegenstände aus Zinn anzunehmen: 
a) Teller, Schüsseln, Schalen, Kumpen, Becher, Krüge, Kannen, Humpen, 
Zinnrohre aus Bierdruckapparaten und Syphons für kohlenfäurehaltige Ge- 
tränke, Maßgefäße (Litermaße, Flüssigkeitsmaße), Kochgeschirre, Küchen- 
Seräre Wärmflaschen, medizinische Spritzen, Mensuren und Infundier- 
en. . 
IDek übernahmepreis für die unter a) genannten Gegenstände beträgt 
6,00 Mark für jedes Kilogramm. 
b) Andere Zinngegenstände, wie Eß= und Trinkgeräte, soweit sie nicht unter 
a) genannt sind, sowie Hähne, Kräne, Syphonverschraubungen, Lampen, 
Leuchter usm. 
Der übernahmepreis für die unter b) genannten Gegenstände beträgt 
3,00 Mark für jedes Kilogramm. 
Tuc) Löffeln und Gabeln (Stiele allein ausgeschlossen) und Altmaterial. . 
Der übernahmepreis für das unter c) genannte Metall beträgt 
2,00 Mark für jedes Kilogramm. 
Die an diesen Gegenständen befindlichen Beschläge oder Bestandteile aus anderem 
Material als Zinn werden nicht vergütet und sind vor der Ablieferung zu entfernen. 
Aus anderem Material als Zinn bestehende, mit Zinn überzogene Gegenstände, wie 
Konservendosen, Gegenstände aus Weißblech, Weißblechabfälle usw. werden nicht ange- 
nommen. 
Gegenstände, welche bereits als Altmaterial an Händler, Handlungen usw. abge- 
geben waren und den Bestimmungen der Bekanntmachung Al. 1/4. 15. K. R.A. unter- 
liegen, dürfen von den Sammelstellen nicht angenommen werben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.