Nr. 26. 1917. 171
egen die Beschlagnahmevorschriften nach & 6 der Bekanntmachung über die Sicher-
sin von Fhiaah harche Juni 1915 (RGBl. S. 357) in Verbindung mit z8
rgänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915, 25. November 1915 (Rl. S. 7 5
und 778) und vom 14. September 1916 (N0#Bl. S. 1019) bestraft wird. Auch kann der
Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver-
lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) untersagt
werden.
Artikel I.
§5 4 der Bekanntmachung, betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs= und Bewe-
gungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk= und Strickgarne, vom 31. Dezember 1915 —
W. 1. 761/12. 15. K. R. A. — erhält folgende Fassung:
84.
Ausnahmen vom Veräußerungsverbot.
Ausgenommen von den im § 3 getroffenen Anordnungen sind:
1. von den im § 2 unter 4 aufgeführten Web-, Trikot= und Wirkgarnen alle
Noppen, Schleifen (Loopgarne) und solche Garne, welche mit einem oder
mehreren aus pflanzlichen Fasern hergestellten Fäden gezwirnt sind;
2. von den im § 2 unter B aufgeführten Strickgarnen "
a) alle im Haushalt und in Hausgewerbebetrieben zum Zwecke der eigenen
Verarbeitung befindlichen Mengen; «
b) 60 vom Hundert der Vorräte, die sich am 31. Dezember 1915 bereits
in Warenhäusern oder in sonstigen offenen- Ladengeschäften zum Klein-
verkauf oder zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe befanden, min-
destens jedoch 25 kg.
Diese Ausnahmen von dem Veräußerungsverbot greifen jedoch nur hinsichtlich
der in Ziffer 1 bezw. 2b näher bezeichneten Gegenstände und Mengen dann Platz, wenn
an) die Gegenstände, welche in Ziffer 2 b dieses Paragraphen näher bezeichnet
sind, zum Kleinverkauf unmittelbar für die Verarbeitung im Haushalt und
zum erkauf an Hausgewerbebetriebe auch weiterhin wirklich feilgehalten
werden;
bb) der Verkaufspreis der einzelnen Sorten der in Ziffer 1 und 2b dieses
Paragraphen näher bezeichneten Gegenstände jeweils nicht höher bemessen
wird als der zuletzt vor dem 31. Dezember 1915 von demselben Verkäufer
erzielte Verkaufspreis.
Wer trot dieser Vorschriften die von dem Veräußerungsverbot ausgenommenen
Mengen zurückhält oder höhere Verkaufspreise fordert, hat die Enteignung der Waren
zu gewärtigen.
Weitere Freigaben von Vorräten der im § 2 unter B näher bezeichneten Strick-
garne, soweit sie sich am 31. Dezember 1915 in Warenhäusern oder sonstigen offenen