Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 26. 1917. 171 
egen die Beschlagnahmevorschriften nach & 6 der Bekanntmachung über die Sicher- 
sin von Fhiaah harche Juni 1915 (RGBl. S. 357) in Verbindung mit z8 
rgänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915, 25. November 1915 (Rl. S. 7 5 
und 778) und vom 14. September 1916 (N0#Bl. S. 1019) bestraft wird. Auch kann der 
Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver- 
lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) untersagt 
werden. 
Artikel I. 
§5 4 der Bekanntmachung, betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs= und Bewe- 
gungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk= und Strickgarne, vom 31. Dezember 1915 — 
W. 1. 761/12. 15. K. R. A. — erhält folgende Fassung: 
84. 
Ausnahmen vom Veräußerungsverbot. 
Ausgenommen von den im § 3 getroffenen Anordnungen sind: 
1. von den im § 2 unter 4 aufgeführten Web-, Trikot= und Wirkgarnen alle 
Noppen, Schleifen (Loopgarne) und solche Garne, welche mit einem oder 
mehreren aus pflanzlichen Fasern hergestellten Fäden gezwirnt sind; 
2. von den im § 2 unter B aufgeführten Strickgarnen " 
a) alle im Haushalt und in Hausgewerbebetrieben zum Zwecke der eigenen 
Verarbeitung befindlichen Mengen; « 
b) 60 vom Hundert der Vorräte, die sich am 31. Dezember 1915 bereits 
in Warenhäusern oder in sonstigen offenen- Ladengeschäften zum Klein- 
verkauf oder zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe befanden, min- 
destens jedoch 25 kg. 
Diese Ausnahmen von dem Veräußerungsverbot greifen jedoch nur hinsichtlich 
der in Ziffer 1 bezw. 2b näher bezeichneten Gegenstände und Mengen dann Platz, wenn 
an) die Gegenstände, welche in Ziffer 2 b dieses Paragraphen näher bezeichnet 
sind, zum Kleinverkauf unmittelbar für die Verarbeitung im Haushalt und 
zum erkauf an Hausgewerbebetriebe auch weiterhin wirklich feilgehalten 
werden; 
bb) der Verkaufspreis der einzelnen Sorten der in Ziffer 1 und 2b dieses 
Paragraphen näher bezeichneten Gegenstände jeweils nicht höher bemessen 
wird als der zuletzt vor dem 31. Dezember 1915 von demselben Verkäufer 
erzielte Verkaufspreis. 
Wer trot dieser Vorschriften die von dem Veräußerungsverbot ausgenommenen 
Mengen zurückhält oder höhere Verkaufspreise fordert, hat die Enteignung der Waren 
zu gewärtigen. 
Weitere Freigaben von Vorräten der im § 2 unter B näher bezeichneten Strick- 
garne, soweit sie sich am 31. Dezember 1915 in Warenhäusern oder sonstigen offenen
	        
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