Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  28.  1917.  179

"Die  Polizeibehörden  können  die  Polizeistunde  bis  auf  8  Uhr  abends  herab--*—
  seseer  eordnen,  daß  die  Läden  mit  Ausnahme  der  Lebensmittelläden
  und  der  Apotheken,  außer  am  Sonnabend  schon  um  5  oder  6  Uhr.
abends  zu  schließen  sind.  4.  Geswin

.  In  Mietswohnhäusern,  Geschäfts=  und  Kontorhäusern,  Hotels,  Gastwirtfsht
  und  —  Ziffer  -  Betrieben,  soweit  sie  durch  Zentralheizung
  mit  Wärme  versorgt  werden,  darf  die  Zimmerwärme  16  Grad  C.
nicht  erheeigen.

In  Mietswohnhäusern  mit  Warmwasserversorgung  dürfen  die  Badeeinrichtungen
  nur  an  einem,  vom  Hauswirt  zu  bestimmenden  Tage  der  Woche  in
Benutzung  genommen  werden.  Die  Hauswirte  sind  berechtigt,  an  den
übrigen  Tagen  die  Benutzung  der  Badeeinrichtungen  zu  verhindern.

Wer  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  zuwiderhandelt  oder  zu  ihrer
Übertretung  auffordert  oder  anreizt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem
Jahre,  bei  Vorliegen  mildernder  Umstände  auch  mit  Haft  oder  Geldstrafe
bis  zu  1500  Mark  bestraft.
Die  Bestimmungen  der  Ziffern  1—3  dieser  Verordnung  treten  am  17.  Februar
  1917,  die  übrigen  sofort  in  Kraft,  ihre  Aufhebung  wird  erfolgen,  sobald
  die  Verhältnisse  es  gestatten.

Bis  zum  17.  Februar  1917  können  die  gemäß  Ziffer  6  beschlagnahmten
Vorräte  von  Brennstoffen  noch  zu  Heizzwecken  verbraucht  werden,  später
nur  noch  mit  Genehmigung  des  zuständigen  Kommunalverbandes.

Die  Zivilbehörden  werden  um  Bekanntmachung  ersucht.
v.  Falk.

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)  Bekanntmachung  vom  16.  Februar  1917,  betreffend  die  Erhebung  der  Bestände
  an  Getreide,  an  Vieh  und  an  Kartoffeln.

Das  unterzeichnete  Ministerium  bringt  einen  Aufruf  des  Reichskanzlers,  betreffend
  die  Erhebung  der  Bestände  an  Getreide,  an  Vieh  und  an  Kartoffeln
hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis.

Schwerin,  den  16.  Februar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.