Nr. 28. 1917. 179
"Die Polizeibehörden können die Polizeistunde bis auf 8 Uhr abends herab--*—
seseer eordnen, daß die Läden mit Ausnahme der Lebensmittelläden
und der Apotheken, außer am Sonnabend schon um 5 oder 6 Uhr.
abends zu schließen sind. 4. Geswin
. In Mietswohnhäusern, Geschäfts= und Kontorhäusern, Hotels, Gastwirtfsht
und — Ziffer - Betrieben, soweit sie durch Zentralheizung
mit Wärme versorgt werden, darf die Zimmerwärme 16 Grad C.
nicht erheeigen.
In Mietswohnhäusern mit Warmwasserversorgung dürfen die Badeeinrichtungen
nur an einem, vom Hauswirt zu bestimmenden Tage der Woche in
Benutzung genommen werden. Die Hauswirte sind berechtigt, an den
übrigen Tagen die Benutzung der Badeeinrichtungen zu verhindern.
Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt oder zu ihrer
Übertretung auffordert oder anreizt, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände auch mit Haft oder Geldstrafe
bis zu 1500 Mark bestraft.
Die Bestimmungen der Ziffern 1—3 dieser Verordnung treten am 17. Februar
1917, die übrigen sofort in Kraft, ihre Aufhebung wird erfolgen, sobald
die Verhältnisse es gestatten.
Bis zum 17. Februar 1917 können die gemäß Ziffer 6 beschlagnahmten
Vorräte von Brennstoffen noch zu Heizzwecken verbraucht werden, später
nur noch mit Genehmigung des zuständigen Kommunalverbandes.
Die Zivilbehörden werden um Bekanntmachung ersucht.
v. Falk.
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) Bekanntmachung vom 16. Februar 1917, betreffend die Erhebung der Bestände
an Getreide, an Vieh und an Kartoffeln.
Das unterzeichnete Ministerium bringt einen Aufruf des Reichskanzlers, betreffend
die Erhebung der Bestände an Getreide, an Vieh und an Kartoffeln
hiermit zur allgemeinen Kenntnis.
Schwerin, den 16. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.