188 Nr. 80. 1917.
81.
Es dürfen nicht übersteigen die Preise
#a) für Spinnpapier die in der Preistafel 1 (Spinnpapierhöchstpreise)““),
b) für einfache, gezwirnte oder geschnürte Papiergarne, welche mit anderen
aserstoffen nicht vermischt sind, die in der Preistafel II (Papiergarnhöchst-
preise) genannten Sätze).
8 2.
. Die Höchstpreise für Spinnpapier verstehen sich auf Grund eines Feuchtig-
keisgehaltes des Papiers von 6 bis 8 vom Hundert des absoluten Trocken-
gewichtes, einschließlich Hülsen und Verpackung in Packpapier, ab Fabrik
oder Lagerstelle des Verkäufers, netto Kasse mit einem Ziel von 14 Tagen
ab Versand. Innerhalb 3 Monate — gerechnet vom Tage des Eintreffens —
zurückgesandte Holzhülsen müssen bei frachtfreier Rücksendung in gebrauchs-
fähigem Zustande zum Papierpreise zurückgenommen werden.
Die Hoöchstpreise für Papiergarn verstehen sich für Kreuzspulaufmachung auf
Grund eines Feuchtigkeitsgehaltes des Garnes von 15 vom Hundert des
absoluten Trockengewichtes, einschließlich Spulen und ausschließlich des
Gewichts der Verpackung, ab Fabrik oder Lagerstelle des Verkäufers,
netto Kasse mit einem Ziel von 14 Tagen ab Versand.
Das Gewicht der Hülsen darf 1 vom Hundert des Gesamtgewichtes
(Gewicht von Garn und Hülsen) bei 15 vom Hundert Feuchtigkeit nicht
übersteigen. ÜUberschreitet das Hülsengewicht diese Grenze, so ist der Unter-
schied zwischen dem erlaubten und dem tatsächlichen Hülsengewicht zum vollen
Garnpreise zu vergüten. Packung darf in Rechnung gestellt werden, muß
aber bei spesenfreier Rücksendung innerhalb eines Monats — gerechnet
vom Tage des Eintreffens — in gebrauchsfähigem Zustande zum vollen
Betrage zurückgenommen werden.
3. Bei Stundung des Kaufpreises dürfen bis 2 vom Hundert über Reichsbank-
diskont als Zinsen berechnet werden.
83.
Diese Bekanntmachung tritt am 20. Februar 1917 in Kraft.
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5
*)Sind in Verträgen, die vor Inkrafttreten dieser Bekannr-
machung abgeschlossen sind, höhere Preise vereinbart, so lindet der
letzte Absatz des § 3 der Bekanntmamung Nr. W. HI. 4000/12. 16. K. RAM. vom
1. Februar 1917 Anwenbdung.