Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  31.  1917.  195

(34)  Bekanntmachung  vom  20.  Februar  1917  zur  Ausführung  der  —
verordnung  vom  2.  Februar  1917  über  eine  Erhebung  der  Vorräte  an  Kartoffeln
  am  1.  März  1917.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  2.  Februar  1917  über  eine
Erhebung  der  Vorräte  an  Kartoffeln  am  1.  März  1917  wird  Nachstehendes
bekannt  gemachte:

1.  Die  Erhebung  erfolgt  ortschaftsweise.  Zuständige  Behörde  im  Sinne
von  §  2  der  Bundesratsverordnung,  welcher  die  vorhandenen  Vorräte  an  Kartoffeln
  anzuzeigen  sind,  ist  die  Ortsobrigkeit.

2.  Die  Anzeigen  sind  von  den  anzeigepflichtigen  Personen  auf  Vordrucken.
welche  ihnen  von  den  Ortsobrigkeiten  bezw.  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)
  zugestellt  werden,  zu  erstatten.

3.  Die  Anzeigen  über  Vorräte,  die  sich  am  1.  März  auf  dem  Transport  befinden,
  sind  unverzüglich  nach  dem  Empfang  von  dem  Empfänger  unmittelbar
an  die  zuständige  Ortsobrigkeit  zu  erstatten,  welche  sie  in  die  Ortsliste  einträgt
oder  nach  erfolgter  Absendung  dieser  dem  Großherzoglichen  Statistischen  Amte
übermittelt.

4.  Die  Ortsobrigkeiten  haben  Vorsorge  zu  treffen,  daß  nicht  nur  die  in
den  Haushaltungen  vorhandenen,  sondern  auch  alle  in  Lägern,  Speichern  und
Mieten  bezw.  auf  dem  Transport  befindlichen  Vorräte  von  Kartoffeln  angezeigt
werden.

Zu  dem  Zweck  haben  die  Ortsobrigkeiten  in  ortsüblicher  Weise  öffentlich
bekannt  zu  machen:

1.  daß  am  1.  März  eine  allgemeine  Aufnahme  der  Vorräte  an  Kartoffeln
  stattfinden  soll;

2.  daß  alle  Personen,  welche  mehr  als  20  Pfund  Kartoffeln  im  Gewahrsam
  haben,  verpflichtet  sind,  ihre  Vorräte  der  Ortsobrigkeit  anzuzeigen;


3.  daß  die  anzeigepflichtigen  Personen  rechtzeitig  zum  1.  März  die  vorhandenen
  Vorräte  nach  Gewicht  feststellen;

4.  daß  alle  Angaben  in  Zentnern  und  Pfunden  zu  machen  sind.

Soweit  das  Gewicht  der  vorhandenen  Vorräte  nicht  durch  Wägen  festgestellt
  werden  kann,  ist  es  aushilfsweise  zu  schätzen.