Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

208 Nr. 32. 1917. 
5 19. 
Niederschrift des Wahlleiters (Wahlvorstandes). 
Soweit eine Stimmabgabe nach den §8 12, 13 stattgefunden bat, stellt der Wahl- 
leiter (Wahlvorstand) in einer Niederschrift die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen 
Stimmen, die jeder Liste guesallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren 
Verteilung auf die Listen, die Zahl der für ungültig erklärten Stimmen und die Namen 
der Gewählten fest.") 
Entsprechend ist zu verfahren, wenn die Wahl nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 ohne 
Stimmabgabe oder wenn eine Berufung von Mitgliedern und Ersatzmännern nach § 11 
Abs. 1 Satz 2 oder nach § 11 Abs. 2 Satz 3 stattgefunden hat. 
Die Niederschrift ist vom Wahlleiter (Wahlvorstande) zu unterschreiben. 
g 20. 
Berufung von Ausschußmitgliedern und Ersatzmännern durch 
den Wahlvorstand. 
Soweit Mitglieder= und Ersatzmännerstellen durch Wahl nicht besetzt sind, hat der 
Wahlleiter (Wahlvorstand) Mitglieder und Ersatzmänner zu berufen. Für so berufene 
Ersatzmänner ist eine Reihenfolge schriftlich festzustellen. Diese Feststellung ist vom 
Wahlleiter (Wahlvorstande) zu unterschreiben. 
Werden für die zugelassenen mehreren Vorschlagslisten keine Stimmen abgegeben, 
8 gilt Abs. 1 entsprechend. Dabei sind zunächst die in den Vorschlagslisten benannten 
ewerber zu berücksichtigen. 
5 21. « 
Beteiligung abwesender Wahlberechtigter an der Wahl. 
Auch denjenigen Wahlberechtigten, welche im Auftrage des Betriebsunternehmers 
auf Reisen abwesend sind (3. B. Eeschäftreifende, Monteure, Schiffsmannschaften in 
Binnenschiffahrtsbetrieben), ist möglichst Gelegenheit zur Beteiligung an der Wahl zu 
geben. Zu diesem Zwecke ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie von dem Wahlaus- 
schreiben Kenntnis und Gelegenheit erhalten, ihre Stimmzettel in verschlossenen Um- 
chlägen an einer bestimmten Stelle abzugeben. Die Umschläge sind vor der Feststellung 
des Whiergeinn von dem Wahlleiter (Wahivorstand) ungeöffnet in den verschlossenen 
Stimmzettelkasten zu stecken. 
  
§ 22. 
Mitteilung an die Gewählten oder Berufenen.o) 
Der Wahlleiter (Vorsitzende des Wahlvorstandes) benachrichtigt die gewählten 
oder berufenen Mitglieder und Ersatzmänner schriftlich von der auf sie entfallenden Wahl 
  
6) Ein Muster für die Nuederschrift sowie Beispiele für die Ermittlung des Wahlergebnisses 
sind in unter Nr. 4 abgedruckt. 
"*) Ein Muster für die Mitteilung ist im Anhang unter Nr. 5 abgedruckt.
	        
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