Nr. 32. 1917. 209
oder Berufung. Erklärt der Gewählte oder Berufene nicht binnen einer Woche, daß er
die Wahl ng Berufung ablehne, so gilt die Wahl oder Berufung als angenommen.
Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so gilt an seiner Stelle der in der gleichen
Vorschlagsliste nach ihm vorgeschlagene noch nicht Gewählte als gewählt. §5 16 Abs. 2,
5 17, § 18, 5 20 Abs. 1 gelten entsprechend.
Lehnt ein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 11 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 20
Berufener die Berufung ab, so ist wiederum nach § 20 Abs. 1 zu verfahren.
*l 23.
Bekanntmachung des Wahlergebnisses.
Sobald die Namen der Gewählten oder Berufenen endgültig feststehen, hat der
Wahlleiter (Wahlvorstand) sie durch zweiwöchigen Aushang an derjenigen Stelle, an
welcher das Wahlausschreiben angeheftet gewesen ist, bekannt zu machen.10)
V. Anfechtung und Ungültigkeit der Wahl.
5 24.
Im allgemeinen.
Die Gültigkeit der Wahl kann während der Dauer des Aushanges (§ 23) ange-
fochten werden. Anfechtungen sind bei dem Wahlleiter (Wahlvorstand) oder bei der
Großherzoglichen Gewerbeinspektion anzubringen; die Gewerbeinspektion entscheidet
lberese. Auf Beschwerde, die binnen einem Monat nach Zustellung der Entscheidung
der Gewerbeinspektion einzulegen ist, entscheidet endgültig das Großherzogliche Mini-
sterium des Innern.
Entscheidungen des Wahlleiters (Wahlvorstandes) können nur mit einer Anfech-
tung der Wahl im ganzen angefochten werden.
Ist die ganze Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten.
5 25.
Ungültigkeit der Wahl.
Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlver-
fahren verstoßen und weder eine nachträgliche Ergänzung möglich noch nachgewiesen ist,
daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte.
l*
Ungültige Wahl einer Person.
ungaltig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war und
auch die Wählbarkeit nicht inzwischen erlangt hat.
16) Ein Muster für diese Bekanntmachung ist im Anhang unter