Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

224 Nr. 88. 1917 
(3) Bekanntmachung vom 21. Februar 1917, betressend Ausfuhr von Sprech- 
maschinenplatten und -Walzen. 
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 
IX. Armeekorps zu Altona vom 10. d. Mts., betreffend die Ausfuhr von Sprech- 
maschinenplatten und -Walzen wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 21. Februar 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
1c. Nr. 16 367. Nr. 311. Altona, den 10. Februar 1917. 
Ausfuhr von Sprechmaschinenplatten und -Walzen. 
(Krm. v. 30. 1. 17. Nr. 85/I. 17. A. 1) 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
wird hiermit angeordnet: 
Die Aus-- und Durchfuhr sämtlicher Sprechmaschinen= (Phonographen-, Grammo- 
phon-, Diktier-Maschinen= usw.) Platten und Walzen ist verboten. 
Soweit für Platten und Walzen dieser Art eine besondere Aus= oder Durchfuhr- 
erlaubnis erteilt ist, müssen sie bei Tersendung aus Orten des hiesigen Korpsbezirks mit 
sämtlichen Ausfuhrpapieren der Postüberwachungsstelle Hamburg VII — Abteilung 
Paketpost — zugesandt werden, um hier den Zuverlässigkeitsvermerk zu erhalten. 
Die mit Zuverlässigkeitsvermerk versehenen Sendungen gelangen nicht mehr an 
die Absender zurück, sondern werden durch die Post unmittelbar ins Ausland befördert. 
v. Falck.
	        
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