Ar. 34. 225
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 28. Februar 1917.
Inhalt.
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Anrechnung des Jahres 1917 als
weiteres Kriegsjahr. (2) Bekanntmachung, betreffend Einfuhr von Schal-
und Krustentieren sowie Zubereitungen von diesen Tieren. (3) Bekannt-
machung, betreffend Ausführung der Bundesratsverordnung vom 25. Ja-
nuar 1917 über Preisbeschränkungen bei Ausbesserung von Schuhwaren.
(4) Bekanntmachung zur Ausführung der Bekanntmachung der Reichs-
bekleidungsstelle über eine Bestandsaufnahme von Schuhwaren vom
28. Februar 1917.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 23. Februar 1917, betreffend die Anrechnung des
Jahres 1917 als weiteres Kriegsjahr.
Unter Bezugnahme auf die Vorschrift im § 2 Abs. 2 der Verordnung vom
18. Dezember 1916, betreffend Vereinheitlichung der bestehenden Vorschriften
über die Anrechnung von Kriegsdienstzeit, (Rbl. Nr. 199) wird nachstehend eine
Kaiserliche Verordnung über die Anrechnung des Jahres 1917 als weiteres
Kriegsjahr bekannt gegeben.
Schwerin, den 23. Februar 1917.
Großherzoglich Meckleuburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
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