Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  53.  1917.  363

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft,  wer  die
n  88  2,  B  6,  Pre  bid  ge  etah  Meldungen  oder  Mitteilungen  schuldhaft  unterläßt.

Zu  §  5  Ziffer  11.

Die  Kriegsamtsstellen  können  alle  die  Betriebe  usw.  von  der  Aufnahme  in  die
Nachweisungen  ausnehmen,  welche  zurzeit  zweifellos  und  mit  allen  ihren  Arbeitern  und
Angestellten  im  Sinne  des  §  2  des  Gesetzes  beschäftigt  sind.  Auf  die  besondere  Wichtigkeit
der  Presse,  der  Banken  und  Sparkassen,  der  Krankenpflege,  der  privaten  Versicherungsunternehmungen
  sowie  der  Organisationen  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer,  soweit
diese  für  die  Kriegswirtschaft  von  Bedeutung  sind,  wird  hingewiesen.

Zu  §W  7.

Die  geforderten  Mitteilungen  bei  Wohnungswechsel  sind  grundsätzlich  an  den  für
die  bisherige  Wohnung  zuständigen  Einberufungsausschuß  zu  richten.  Dieser  hat  die
Meldekarte  des  Hilfsdienstpflichtigen  zu  vervollständigen  und  gegebenenfalls  an  den  Ein-PesibnesauslThus
  weiterzugeben,  der  für  die  neue  Wohnung  des  Hilfsdienstpflichtigen
zuständig  ist.

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Berichtigung.

In  der  Verordnung  vom  4.  Januar  1900,  betreffend  die  Emeritierung  der
cvangelisch-lutherischen  Geistlichen  (Rbl.  1900  Nr.  4  Seite  57)  ist  zu  setzen:

1.  im  §  6  hinter  „Militärgeistlicher“  ein  Komma,

2.  im  §  8  Abs.  1  statt  „§  7“  „§  6“

 

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