Nr. 53. 1917. 363
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer die
n 88 2, B 6, Pre bid ge etah Meldungen oder Mitteilungen schuldhaft unterläßt.
Zu § 5 Ziffer 11.
Die Kriegsamtsstellen können alle die Betriebe usw. von der Aufnahme in die
Nachweisungen ausnehmen, welche zurzeit zweifellos und mit allen ihren Arbeitern und
Angestellten im Sinne des § 2 des Gesetzes beschäftigt sind. Auf die besondere Wichtigkeit
der Presse, der Banken und Sparkassen, der Krankenpflege, der privaten Versicherungsunternehmungen
sowie der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit
diese für die Kriegswirtschaft von Bedeutung sind, wird hingewiesen.
Zu §W 7.
Die geforderten Mitteilungen bei Wohnungswechsel sind grundsätzlich an den für
die bisherige Wohnung zuständigen Einberufungsausschuß zu richten. Dieser hat die
Meldekarte des Hilfsdienstpflichtigen zu vervollständigen und gegebenenfalls an den Ein-PesibnesauslThus
weiterzugeben, der für die neue Wohnung des Hilfsdienstpflichtigen
zuständig ist.
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Berichtigung.
In der Verordnung vom 4. Januar 1900, betreffend die Emeritierung der
cvangelisch-lutherischen Geistlichen (Rbl. 1900 Nr. 4 Seite 57) ist zu setzen:
1. im § 6 hinter „Militärgeistlicher“ ein Komma,
2. im § 8 Abs. 1 statt „§ 7“ „§ 6“
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