880 Nr. 56. 1917.
4. Die Renterei bezw. die Eisenbahnhauptkasse zeichnet in Höhe des an-
gemeldeten Gesamtbetrages und in den gewünschten Stücken 5%
Kriegsanleihe und eröffnet jedem Anmelder ein Konto, auf das ihm
die Vorschußabträge mit 5 v. H. Zinsen gutgeschrieben werden.
Die gutgeschriebenen Zinsen kommen bei dem letzten Vorschuß-
abtrag in Anrechnung.
Nach vollständiger Rückzahlung des Gehaltsvorschusses werden die Schuld-
verschreibungen, die bis dahin Eigentum der Renterei bezw. der Eisenbahn-
hauptkasse bleiben, dem Anmelder nebst einer Abrechnung ausgehändigt werden.
Die Großherzoglichen Behörden und Dienststellen haben die ihrem Dienst-
bereich angehörigen Beamten von dieser Vergünstigung umgehend in Kenntnis
zu Diejenigen Beamten, welche von der Vergünstigung Gebrauch machen
bis spätestens 4. April 1917 bei ihrer Behörde oder
den Betrag, der für sie gezeichnet werden soll, und den Betrag, der
oder monatlich auf den Gehaltsvorschuß zur Rückzahlung gelangen
anzumelden.
Die Behörden und Dienststellen haben die eingegangenen Anmeldungen
zu prüfen und nebst einer Zusammenstellung nach dem nachstehend abgedruckten
Muster bis zum 11. April 1917 an die Großherzogliche Rente-
rei bezw. an die Großherzogliche Eisenbahnhauptkasse zu
Schwerin einzusenden.
Schwerin, den 21. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
soll,