412 Nr. 60. 1917
D. Für Weidenschienen.
1. r .l ohne Kantenschnitt und ohne Rücksicht auf die
reite: Für je 6(0 ug
0
bis 1 mm stark 1220000
über 1 mm bis 1½ imm stark. . 1it44tr000
* über 1½ mm stark . 120,00
2. Weidenschienen mit Kenienschuiti hne * auf bie Vreite
a) bis 1mm stark . . .210,00
büberlmmbts 1½ mm. stark 175,00
c) über 1½ mm stark 150,00
Für Weidenschienen aus gekochten Weiden dürfen 15,00 % für je bo ug zu den
obigen Preisen zugeschlagen werden.
E. Für Rinde von Weiden und Weidenstöcken.
Rinde
von Weiden von Weidenstöcken
für d kg. für je 50 kg
rische, feuchte Rhndee 2,00 1,50
ufttrockene Ride 4,50 3,50
§53.
Zahlungsbebingungen.
Die in § 2 festgesetzten Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung bis zum
nächsten Güterbahnhof bezw. Postamt oder bis zur nächsten Schiffsladestelle, die Kosten
der erladung sowie die Kosten der Verpackung ein.
lie Preise gelten für Barzahlung. Wird der Preis gestundet, so dürfen 2 v. H.
Jahresziusen über Reichsbankdiskont vereinbart werden.
–"4.
Zurückhalten von Vorräten.
Beim Zurückhalten von Vorräten ist Enteignung zu gewärtigen.
5.
Ausnahmen. .
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind an die Kriegs Rohstoff-Abteilung,
Sektion 6 des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte
Hedemannstraße 10, zu richten. Die Entscheidung über biese Antrage behält sich der
unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor.