416 Nr. 60. 1917.
b) alle im § 1 bezeichneten Kunstwollen oder deren Mischungen, hergestellt aus
Garn= und Zwirnabfällen, Lumpen und Stoffabfällen, welche nach dem
1. Mai 1916 aus dem Reichsausland (nicht Zollausland) eingeführt worden
!
IP) alle im 5 1 bezeichneten Kunstbaumwollen, welche nach dem 1. Januar 1916
aus dem Reichsausland (nicht Zollausland) eingeführt oder welche aus nach
dem 1. Januar 1916 aus dem Reichsausland (nicht Zollausland) einge-
führten Garn= und Zwirnabfällen, Lumpen und Stoffabfällen hergestellt
worden sind.
- Die von der deutschen Heeresmacht besetzten feindlichen Gebiete gelten nicht als
Reichsausland im Sinne dieser Bestimmungen.
5 7.
Meldepflicht und Meldestelle.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1), auch soweit sie
von der Beschlagnahme nicht betroffen sind, unterliegen der Meldepflicht, sofern die
Gesamtmengen bei einer zur Meldung verpflichteten Person (§ 8) mindestens 100 kg
ohne Rücksicht auf Art und Farbe betragen.
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das Webstoffmeldeamt
der Lriegs-Rohstoff(Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin
SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, mit der Aufschrift „Betrifft Kunstwolle und
Kunstbaumwolle“ versehen, zu erstatten.
88B.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahr-
sam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs
wegen kaufen oder verkaufen;
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt
oder verarbeitet werden oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden;
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 9) nicht im Gewahrsam des Eigentümers be-
finden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie
an diesem Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).
Die nach dem Stichtag (5 9) eintreffenden, vor dem Stichtag (§ 9) aber schon ab-
gesandten Vorräte sind nur vom Empfänger zu melden-
Neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Mel-
dung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten
übergeben hat.