Nr. 61.. 1917. 429
rals des IX. Armeekorps vom 21. März 1917 hierdurch zur ellgemeinen
Kenntnis gebracht. ». der-
Die Großherzogliche General-Eisenbahndirektion wird die weiter erforder-
lichen Anordnungen erlassen.
Schwerin, den 30. März 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Altona, den 21. März 1917.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimme ich folgendes:
Die Anordnung vom 21. Februar 1915 III. V.2. 14 188/550 wird auch auf die
Strecke Blengow—Bastorf der Schmalspurbahn ausgedehnt.
Der stellv. kommand. General.
v. Falck,
General der Infanterie.
(5) Bekanntmachung vom 30. März 1917, betreffend Abänderung der Bekannt-
machung vom 6. Februar 1915 zur Ausführung des Gesetzes, betreffend Höchst-
preise.
it Rücksicht auf die Bundesratsverordnung vom 22. März 1917 über die-
Anderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreis. — REBl. S. 253 — erhält
§81 Abfatz 1 der Bekanntmachung vom 6. Februar 1915 zur Ausführung des
Gesetzes, betreffend Höchstpreise. — Rbl. Nr. 27 — folgende Fassung:
„Für den Kleinverkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs unmittel-
bar an den Verbraucher können die Ort obrigkeiten Höchstpreise festsetzen, soweit
der Bundesrat, der Reichskanzler, die von diesen bestimmten Behörden, das
unterzeichnete Ministerium oder die Landesbehörde für Volksernährung. zu
S Schwerin. Höchstpreise nicht festgesetzt haben.“
*“ Schwerin, den 30. März 1917.
Groößherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.