Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 61.. 1917. 429 
rals des IX. Armeekorps vom 21. März 1917 hierdurch zur ellgemeinen 
Kenntnis gebracht. ». der- 
Die Großherzogliche General-Eisenbahndirektion wird die weiter erforder- 
lichen Anordnungen erlassen. 
Schwerin, den 30. März 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Altona, den 21. März 1917. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimme ich folgendes: 
Die Anordnung vom 21. Februar 1915 III. V.2. 14 188/550 wird auch auf die 
Strecke Blengow—Bastorf der Schmalspurbahn ausgedehnt. 
Der stellv. kommand. General. 
v. Falck, 
General der Infanterie. 
  
(5) Bekanntmachung vom 30. März 1917, betreffend Abänderung der Bekannt- 
machung vom 6. Februar 1915 zur Ausführung des Gesetzes, betreffend Höchst- 
preise. 
it Rücksicht auf die Bundesratsverordnung vom 22. März 1917 über die- 
Anderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreis. — REBl. S. 253 — erhält 
§81 Abfatz 1 der Bekanntmachung vom 6. Februar 1915 zur Ausführung des 
Gesetzes, betreffend Höchstpreise. — Rbl. Nr. 27 — folgende Fassung: 
„Für den Kleinverkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs unmittel- 
bar an den Verbraucher können die Ort obrigkeiten Höchstpreise festsetzen, soweit 
der Bundesrat, der Reichskanzler, die von diesen bestimmten Behörden, das 
unterzeichnete Ministerium oder die Landesbehörde für Volksernährung. zu 
S Schwerin. Höchstpreise nicht festgesetzt haben.“ 
*“ Schwerin, den 30. März 1917. 
Groößherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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