Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

580 Nr. 81. 1917. 
lichen Ministeriums des Innern vom 1. September 1916 — Rol. S. 818 — erläßt 
die Landesbehörde für Volksernährung unter entsprechender, durch ge- 
sperrten Druck hervorgehobener Abänderung der Bekanntmachung vom 
12. September 1916 — Röbl. Nr. 144 — folgende Anordnungen: 
*l 1. 
Zur Ausübung der der Landesbehörde für Volksernährung übertragenen Ob- 
liegenbeiten einer Landesverteilungsstelle für Eier ist eine Geschäftsstelle in Rostock 
errichtet. · 
Die Geschäftsstelle hat für die Verteilung der Eier im Großherzogtum duetgen 
den Verbrauch zu überwachen und die sich ergebenden Überschußmengen nach Weisung 
der Reichsverteilungsstelle abzuliefern. 
der Kommunalverband bildet eine Unterverteilungsstelle. Auf die Unter- 
verteilungsstelle können die Befugnisse und Obliegenheiten der Geschäftsstelle über- 
tragen werden. 
Die Geschäflsstelle ist befugt, mit den Unterverteilungsstellen unmittelbar zu 
derkehren. 
8g 2. 
Wer gewerbsmäßig Eier zur Weiterveräußerung oder gewerblichen Verarbeitung 
erwerben oder den Erwerb vermitteln will, bedarf einer bu#onderen Erlaubnis. Zu- 
ständig für die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis ist die Kreisbehörde für Volks- 
ernährung des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk der Erwerb der Eier oder die 
Vermittelung des Erwerbs beabsichtigt ist. 
Die Kreisbehörde hat dem zugelassenen Aufkäufer eine Ausweiskarte nach dem 
im Rbl. 1916 Nr. 144 vorgeschriebenen Muster A zu erteilen. 
§* 3. 
Die Aufkäufer (§ 2) haben die aufgekauften Eier in die errichteten Sammel- 
stellen abzuliefern, die von den Unterverteilungsstellen nach näherer Anweisung der 
Geschäftsstelle errichtet werden. 
Über die abzuliefernden Eier ist von den Aufkäufern und den 
Sammelstellen den Ablieferern eine Empfangsbescheinigung 
zu erteilen. . 
Die Aufkäufer und Sammelstellen sind verpflichtet, Auf- 
kauf= und Ablieferungsbücher zu führen und zur Einsicht bereit 
u halten. Die Kreisbehörden können für die Aufkäufer weitere 
überwachungsmaßnahmen anordnen und haben Muster für Bücher 
und Empfangsbescheinigung vorzuschreiben. 
Die Sammelstellen haben an jedem Sonnabend der für sie zuständigen Unter- 
verteilungsstelle und diese Stellen der Geschäftsstelle telephonisch oder telegraxhisch die 
Anzahl der abgelieferten Eier mitzuteilen.
	        
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