580 Nr. 81. 1917.
lichen Ministeriums des Innern vom 1. September 1916 — Rol. S. 818 — erläßt
die Landesbehörde für Volksernährung unter entsprechender, durch ge-
sperrten Druck hervorgehobener Abänderung der Bekanntmachung vom
12. September 1916 — Röbl. Nr. 144 — folgende Anordnungen:
*l 1.
Zur Ausübung der der Landesbehörde für Volksernährung übertragenen Ob-
liegenbeiten einer Landesverteilungsstelle für Eier ist eine Geschäftsstelle in Rostock
errichtet. ·
Die Geschäftsstelle hat für die Verteilung der Eier im Großherzogtum duetgen
den Verbrauch zu überwachen und die sich ergebenden Überschußmengen nach Weisung
der Reichsverteilungsstelle abzuliefern.
der Kommunalverband bildet eine Unterverteilungsstelle. Auf die Unter-
verteilungsstelle können die Befugnisse und Obliegenheiten der Geschäftsstelle über-
tragen werden.
Die Geschäflsstelle ist befugt, mit den Unterverteilungsstellen unmittelbar zu
derkehren.
8g 2.
Wer gewerbsmäßig Eier zur Weiterveräußerung oder gewerblichen Verarbeitung
erwerben oder den Erwerb vermitteln will, bedarf einer bu#onderen Erlaubnis. Zu-
ständig für die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis ist die Kreisbehörde für Volks-
ernährung des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk der Erwerb der Eier oder die
Vermittelung des Erwerbs beabsichtigt ist.
Die Kreisbehörde hat dem zugelassenen Aufkäufer eine Ausweiskarte nach dem
im Rbl. 1916 Nr. 144 vorgeschriebenen Muster A zu erteilen.
§* 3.
Die Aufkäufer (§ 2) haben die aufgekauften Eier in die errichteten Sammel-
stellen abzuliefern, die von den Unterverteilungsstellen nach näherer Anweisung der
Geschäftsstelle errichtet werden.
Über die abzuliefernden Eier ist von den Aufkäufern und den
Sammelstellen den Ablieferern eine Empfangsbescheinigung
zu erteilen. .
Die Aufkäufer und Sammelstellen sind verpflichtet, Auf-
kauf= und Ablieferungsbücher zu führen und zur Einsicht bereit
u halten. Die Kreisbehörden können für die Aufkäufer weitere
überwachungsmaßnahmen anordnen und haben Muster für Bücher
und Empfangsbescheinigung vorzuschreiben.
Die Sammelstellen haben an jedem Sonnabend der für sie zuständigen Unter-
verteilungsstelle und diese Stellen der Geschäftsstelle telephonisch oder telegraxhisch die
Anzahl der abgelieferten Eier mitzuteilen.