Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Civilprozeßordnung.



Erstes  Buch.
Allgemeine  Bestimmungen.

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Erster  Abschnitt.
Gerichte.

Erster  Titel.
Sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte.

§.  1.

Die  sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  wird  durch  das  Gesetz  über  die  Gerichtsverfassung

  bestimmt.
§.  2.

Insoweit  nach  dem  Gesetze  über  die  Gerichtsverfassung  die  Zuständigkeit  der
Gerichte  von  dem  Werthe  des  Streitgegenstandes  abhängt,  kommen  die  nachfolgenden
Vorschriften  zur  Anwendung.

§.  3.

Der  Werth  des  Streitgegenstandes  wird  von  dem  Gerichte  nach  freiem  Ermessen
festgesetzt;  dasselbe  kann  eine  beantragte  Beweisaufnahme  sowie  von  Amtswegen  die
Einnahme  des  Augenscheins  und  die  Begutachtung  durch  Sachverständige  anordnen.

§.  4.

Für  die  Werthsberechnung  ist  der  Zeitpunkt  der  Erhebung  der  Klage  entscheidend;
Früchte,  Nutzungen,  Zinsen,  Schäden  und  Kosten  bleiben  unberücksichtigt,  wenn  sie
als  Nebenforderungen  geltend  gemacht  werden.

Bei  Ansprüchen  aus  Wechseln  im  Sinne  der  Wechselordnung  sind  Zinsen,
Kosten  und  Provision,  welche  außer  der  Wechselsumme  gefordert  werden,  als  Nebenforderungen
  anzusehen.