Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  81.  1917.  581

8  4.

Der  Bezug  und  die  Abgabe  von  Eiern  ist  nur  gegen  Eierkarte
zulässig  —  vgl.  das  Muster  Rbl.  1916  Nr.  144  —.  Die  Eierkarte  berechtigt  zum
Bezuge  der  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  jeweilig  festgesetzten  Eieranzahl.
  Der  Vorausbezug  für  4  Wochen  ist  gestattet.  Die  Abgabe  der  Eier  an  den
Verbraucher  darf  nur  Pecen  Abtrennung  und  Aushändigung  der  der  abgegebenen
Menge  entsprechenden  Marken  erfolgen.  Nicht  eingelöste  Marken  behalten
für  eine  weitere  Woche  Gültigkeit.

Jeder  Haushaltungsvorstand  erhält  auf  Antrag  für  jede  zu  seinem  Haushalte  gehörige
  Person,  die  länger  als  eine  Woche  sich  im  Haushalte  aufhält,  eine  Eierkarte.
Selbstversorger  erhalten  jedoch  keine  Eierkarte.  Als  Selbstversorger  sind  alle  Geflügelhalter
  anzusehen,  die  mehr  als  6  Legehühner  halten.  In  Ausnahmefällen  können
  Selbstversorger  für  den  Reiseverkehr  Eierkarten  erhalten
(ogl.  §  5),  wenn  sie  den  Nachweis  erbringen,  daß  sie  mindestens  die
dreifache  Anzahl  von  Eiern  als  der  8  der  geforderten  Marken
entspricht,  an  eine  Sammelstelle  oder  einen  Aufkäufer  in  den
letzten  4  Wochen  vor  Stellung  des  Antrags  abgeliefert  haben.

Gast-,  Schank=  und  Speisewirtschaften,  Offizierspeiseanstalten,  Krankenhäuser  und
andere  Anstalten,  sowie  Bäckereien  und  Konditoreien  erhalten  Eierkarten  in  Höhe  der
von  der  örtlich  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung  festgesetzten  Zahl.

In  Gast-,  Schank=  und  Speisewirtschaften,  Offizierspeiseansalten
  und  Fremdenheimen  (Pensionaten)  dürfen  Eier  in
rohem  oder  zubereitetem  Zustande  nur  gegen  Eierkarte  unter

Beachtung  derim  Abs.  1aufgestellten  Voraussetzungen  abgegeben
werden.

5.
Die  Ausgabe  der  Eierkarten  erfolgt  durch  die  Ortsobrigkeiten  oder  Gemeindevorstände.

Die  aus  ebenen  Eierkarten  haben  beim  wechselnden  Aufgeg


enthalt  des  Inhabers  überall  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin
  Gültigkeit.

-  §6.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu
Jahr  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000,—  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen
estraft.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Eier  oder  der  verhotswidrig
  hergestellten  Erzeugnisse,  auf  die  sich  die  strafbare
Handlung  bezieht,  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem
Täter  gehören  oder  nicht.