Nr. 91. 1917. 627
Felle ist eine Bestandsmeldung zu erstatten, sofern die Felle nicht gemäß
den Vorschriften des § 4 veräußert worden sind oder eine Veräußerungs-
erlaubnis infolge dieser Vorschriften nicht bestand und der in dem Besitz
des Händlers befindliche Vorrat 500 Felle übersteigt. ç
2. Über die in dem Besitz von Gerbern befindlichen beschlagnahmten Felle ist
eine Bestandsmeldung zu erstatten, sofern ihre Einarbeitung nicht gemäß
5& 7 innerhalb eines Monats erfolgt ist und der Vorrat 1000 Stück, übersteigt.
Die Meldungen sind, sobald ein meldepflichtiger Vorrat vorhanden ist, binnen
2 Wochen an das Lederzuweisungsamt auf den bei ihm anzufordernden amtlichen Melde-
scheinen zu erstatten.
« §10".
Ausnahmen. «
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
(Lederzuweisungsamt) ist ermächtigt, Ausnahmen von den Anordnungen dieser Be-
kanntmachung zuzulassen.
Anträge sind an das Lederzuweisungsamt, Berlin W. 9, Budapester Straße 5, zu
richten und haben am Kopf des Schreibens die Aufschrift zu tragen: „Betrifft: Kanin-,
Hasen= und Katzenfelle“.
W 11.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1917 in Kraft.
Altona, den 1. Juni 1917.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.
Bekanntmachung
Nr. L. 900/#. 17. K.R. A.,
betreffend Höchstpreise für rohe Kanin-, Hasen= und Katzenfelle
vom 1. Juni 1917.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belage-
sungustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915
RöEl. S. 813), in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914,
den Ubergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden betreffend, ferner des