Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  109.  1917  791

a)  soweit  Höchstpreise  für  die  Gegenstände  festgesetzt  sind,  die  zuständige  höhere
erwaltungsbehörde,  .  #
b)  soweit  Höchstpreise  für  die  Gegenstände  nicht  festgesetzt  sind,  das  Reichsschiedsgericht
  für  Kriegswirtschaft.
Bei  Zurückhaltung  beschlagnahmter  Gegenstände  ist  Enteignung  zu  gewärtigen.

g  6.
Verarbeitungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  das  Waschen,  Krempeln,  Mischen,  Färben,  Filzen
und  Verspinnen  sowie  jegliche  andere  Art  der  Verarbeitung  und  Verwendung  der  von
dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  zur  Herstellung  solcher  Halb=  oder
Fertigerzeugnisse  gestattet,  deren  Anfertigung  nachweislich  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  genehmigt  worden  ist.

Der  Nachweis  dieser  Genehmigung  ist  vom  Verarbeiter  der  Rohstoffe  durch  einen
amtlichen  Belegschein  zu  führen,  der  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  (Wollbedarf-Prüfungsstelle)
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  mit  Genehmigungsvermerk
  versehen  ist.

Aufträge  der  Heeres=  oder  Marineverwaltung,  für  welche  beim  Inkrafttreten
dieser  Bekanntmachung  bereits  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  (Wollbedarf-Prüfungsstelle)
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  genehmigte  Belegscheine  auf
Grund  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  I.  770/12.  15.  K.  R.  A.  vom  31.  Dezember  1915
erteilt  waren,  dürfen  nach  Maßgabe  dieser  Belegscheine  ausgeführt  werden.

Anmerkung:  Vordrucke  der  amtlichen  Belegscheine  sind  bei  der  Vordruckverwaltung  der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preu  ien  Kriegsministeriums,  Berlin  SW  48,  Verl.  Hedemannstr.

  9/10,  anzufordern.  Die  Anforderung  ist  mit  deutlicher  Unterschrift,  genauer  Adresse  und
Firmenstempel  zu  versehen.

§  6.
Ausnahmen  von  der  Bekanntmachung.

Ausgenommen  von  den  Anordnungen  dieser  Bekanntmachung  sind
1.  Wollen  der  deutschen  Schafschur  und  das  Wollgefälle  bei  den  deutschen
Gerbereien  (auch  das  Wollgefälle  von  ausländischen  Fellen);  auf  diese
findet  die  Bekanntmachung  Nr.  W.  I.  1771/5.  17.  K.R.A.  vom  1.  Juli  1917,
betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  der  deutschen  Schafschur
und  des  Wollgefälles  bei  den  deutschen  Gerbereien,  Anwendung,.

Bei  der  Verarbeitung  und  Verwendung  dieser  Wollen  ist  jedoch
ebenfalls  der  Nachweis  der  Verwendung  hur  Erfüllung  von  Aufträgen  der
Heeres=  oder  Marineverwaltung  nach  Maßgabe  des  9  5  Abfs.  2  dieser  Bekanntmachung
  durch  Belegschein  zu  erbringen;

.  diejenigen  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände,  welche  seit
dem  14.  August  1915  vom  Reichsausland  (nicht  Zollausland  und  besetzte
Gebiete)  nach  Deutschland  eingeführt  worden  sind.

#