22 Nr. 4. 1917.
(7) Bekanntmachung vom 10. Januar 1917, betreffend Beschlagnahme, Be-
standserhebung und Enteignung von Prospektpfeisen aus Zinn von Orgeln und
freiwillige Ablieferung von anderen Zinnpfeisen, -schalleitern usw. von Orgeln
und sonstigen Musikinstrumenten.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme,
Bestandserhebung und Enteignung von Prospektpleifen aus Zinn von Orgeln
und freiwillige Ablieferung von anderen Zinnpfeifen, -schalleitern usw. von
Orgeln und sonstigen Musikinstrumenten, wird hiermit zur allgemeinen Kennt-
nis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Schwerin, den 10. Januar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
(Nr. M. 1/12. 16. K.R. A.)
betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von Prospekt-
pfeifen aus Zinn") von Orgeln und freiwillige Ablieferung von anderen
Zinnpfeifen, -schalleitern usw. von Orgeln und sonstigen Musik-
instrumenten. Vom 10. Januar 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
gegen die Vorschriften über Beschlagnahme und Enteignung nach § 6“") der Bekannt-
*) Unter Zinn im Sinne dieser Bekanntmachung werden neben reinem Zinn auch Legierungen
von Zinn und Blei verstanden.
ech Mit Gelängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 .A wird, sofern
nicht nach den allgemelnen Strasgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Ver-
langen des Erwerbers zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmis Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu
behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.