Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

26 Nr. 4. 1917. 
Für jedes Kilogramm der hiernach freiwillig abgelieferten zinnernen Gegenstände 
werden 4 vergütet. . 
Die an diesen Gegenständen befindlichen Beschläge oder Bestandteile aus anderem 
Material als Zinn werden nicht vergütet und sind vor der Ablieferung zu entfernen. 
Andere Gegenstände aus Zinn sowie aus anderem Material bestehende, mit Zinn über- 
zogene Gegenstände werden nicht angenommen. 
§ 11. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind 
an die beauftragten Behörden zu richten, mit der Bezeichnung „Betr. Orgel- 
pfeifen“ zu versehen und dürfen andere Angelegenheiten nicht behandeln. 
Altona, den 10. Januar 1917. 
Stellv. Generalkommando IX. A.-K. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
Mit dieser Nr. 4 werden ausgegeben: Die Fahrpläne der im Großherzogtum befindlichen 
Eisenbahnen vom 10. Januar 1917 ab.
	        
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