Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

884 Nr. 123. 1917. 
II. Reichsgetreidestelle. 
Zu 8§§ 13 ff. 
Die Verteilung der Geschäfte zwischen der Verwaltungsabteilung und der 
Geschäftsabteilung ergibt sich aus § 16. Hierauf ist im Schriftverkehr Rücksicht 
zu nehmen. 
Der gesamte Schriftverkehr der Kommunalverbände mit der Verwaltungs- 
abteilung (Direktorium) geht durch die Hand der Landesbehörde für Volks- 
ernährung zu Schwerin. Der Schriftverkehr in geschäftlichen Angelegenheiten, 
also insbesondere über Lieferung und Bezahlung von Früchten und den daraus 
hergestellten Erzeugnissen geht unmittelbar an die Reichsgetreidestelle, Geschäfts- 
abteilung. 
Die Reichsgetreidestelle, Verwaltungsabteilung (Direktorium der Reichs- 
getreidestelle) hat ihren Sitz in Berlin W. 50, Kurfürstendamm 239, die Reichs- 
getreidestelle, Geschäftsabteilung G. m. b. H. in Berlin W. 50, Kurfürsten- 
damm 237. 
Zu § 17 Absatz 1c. 
Als Betriebe in diesem Sinne gelten u. a. auch Grieß= und Graupenmühlen 
sowie Betriebe, welche Haferflocken oder sonstige Hafernährmittel herstellen. Über 
die Belieferungen der Brauereien und Mälzereien entscheidet der Bundesrat. Ihre 
Versorgung erfolgt durch die Reichsgetreidestelle. 
Zu Absatz 1k. 
Die Kommunalverbände dürfen ohne besondere Ermächtigung der Reichs- 
getreidestelle die Verschrotung oder Verfütterung von Brotgetreide auch dann 
nicht zulassen, wenn es minderwertig oder beschädigt oder zur Vermahlung aus 
anderen Gründen ungeeignet erscheint. „Hinterkorn“ ist grundsätzlich wie anderes 
Getreide zu behandeln, also ebenfalls abzuliefern. 
Zu Absatz 1g. 
Die Verordnung über das Ausmahlen von Brotgetreide vom 28. Mai 1915 
ist durch § 73 aufgehoben. Die Festsetzung der Reichsgetreidestelle nach Absatz 19 
gilt in Zukunft ganz allgemein, also auch für Mühlen, die für Selbstversorger 
arbeiten. Ausnahmen für bestimmte Mühlen kann nach Absatz 3 nur die Reichs- 
getreidestelle, nicht mehr wie früher der Kommunalverband zulassen. Im In- 
teresse der Streckung der Vorräte wird für die Fälle, in denen Mühlen den vor- 
geschriebenen hohen Ausmahlungsgrad nicht erreichen können, auf die Möglich- 
keit der Schrotung hingewiesen.
	        
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