884 Nr. 123. 1917.
II. Reichsgetreidestelle.
Zu 8§§ 13 ff.
Die Verteilung der Geschäfte zwischen der Verwaltungsabteilung und der
Geschäftsabteilung ergibt sich aus § 16. Hierauf ist im Schriftverkehr Rücksicht
zu nehmen.
Der gesamte Schriftverkehr der Kommunalverbände mit der Verwaltungs-
abteilung (Direktorium) geht durch die Hand der Landesbehörde für Volks-
ernährung zu Schwerin. Der Schriftverkehr in geschäftlichen Angelegenheiten,
also insbesondere über Lieferung und Bezahlung von Früchten und den daraus
hergestellten Erzeugnissen geht unmittelbar an die Reichsgetreidestelle, Geschäfts-
abteilung.
Die Reichsgetreidestelle, Verwaltungsabteilung (Direktorium der Reichs-
getreidestelle) hat ihren Sitz in Berlin W. 50, Kurfürstendamm 239, die Reichs-
getreidestelle, Geschäftsabteilung G. m. b. H. in Berlin W. 50, Kurfürsten-
damm 237.
Zu § 17 Absatz 1c.
Als Betriebe in diesem Sinne gelten u. a. auch Grieß= und Graupenmühlen
sowie Betriebe, welche Haferflocken oder sonstige Hafernährmittel herstellen. Über
die Belieferungen der Brauereien und Mälzereien entscheidet der Bundesrat. Ihre
Versorgung erfolgt durch die Reichsgetreidestelle.
Zu Absatz 1k.
Die Kommunalverbände dürfen ohne besondere Ermächtigung der Reichs-
getreidestelle die Verschrotung oder Verfütterung von Brotgetreide auch dann
nicht zulassen, wenn es minderwertig oder beschädigt oder zur Vermahlung aus
anderen Gründen ungeeignet erscheint. „Hinterkorn“ ist grundsätzlich wie anderes
Getreide zu behandeln, also ebenfalls abzuliefern.
Zu Absatz 1g.
Die Verordnung über das Ausmahlen von Brotgetreide vom 28. Mai 1915
ist durch § 73 aufgehoben. Die Festsetzung der Reichsgetreidestelle nach Absatz 19
gilt in Zukunft ganz allgemein, also auch für Mühlen, die für Selbstversorger
arbeiten. Ausnahmen für bestimmte Mühlen kann nach Absatz 3 nur die Reichs-
getreidestelle, nicht mehr wie früher der Kommunalverband zulassen. Im In-
teresse der Streckung der Vorräte wird für die Fälle, in denen Mühlen den vor-
geschriebenen hohen Ausmahlungsgrad nicht erreichen können, auf die Möglich-
keit der Schrotung hingewiesen.