Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

40 Nr. 5. 1918. 
5 16. 
Verpflichtungen der Kleinhändler und Verarbeiter. 
Die Kleinhändler sind verpflichtet, solange sie Baumwollnähfäden oder Leinen- 
nähzwirn in ihrem Betriebe vorrätig haben, an jeden Ablieferer eines gültigen, von 
ihrem Kommunalverbande ausgegebenen Bezugsausweises die auf diesen jeweils ent- 
fallende Menge der betreffenden Art abzugeben. Die Abgabe darf nicht vom Bezuge 
anderer Waren oder von irgendwelchen anderen Bedingungen abhängig gemacht werden. 
Abgabe ohne Ablieferung eines gültigen Bezugsausweises oder Abgabe einer größeren 
Menge als der, für die der einzelne Bezugsausweis jeweils gilt, sowie das Fordern 
oder Annehmen höherer als der nach §5 14 Absatz 4 vom zuständigen Kommunalverbande 
veröffentlichten Preise ist verboten. 
Die Inhaber gemischter Betriebe großen Umfangs (§ 7 Absatz 2 in Verbindung 
mit § 7 Absatz 3 Satz 2) sowie die Inhaber gemischter Betriebe kleinen Umfangs (§ 8) 
dürfen die ihnen für ihre Verarbeitungsbetriebe gelieferten Baumwollnähfäden und 
Leinennähzwirne nur in diesen Betrieben verarbeiten und nicht unverarbeitet veräußern; 
sie dürfen die ihnen für ihre Kleinhandelsbetriebe gelieferten Mengen nur in diesen 
an die Verbraucher veräußern und nicht verarbeiten. 
Die Verarbeiter dürfen die ihnen gelieferten Baumwollnähfäden und Leinennäh- 
zwirne nur in ihren Verarbeitungsbetrieben verarbeiten und nicht unverarbeitet 
veräußern. 
8 17. 
überwachung. 
Die Kommunalverbände haben die Durchführung der in § 8 Absatz 2 und in den 
§& 15 und 16 enthaltenen und auf Grund dieser Vorschriften von ihnen zu erlassenden 
Bestimmungen zu überwachen. 
§5 18. 
Strafbestimmungen.
	        
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