Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

54  Nr.  6.  1918.

nemigung  des  stellv.  Generalkommandos  verboten.  Für  die  Ausfuhr  durch  Druck  vervielfältigter
  technischer  Zeichnungen  in  Zeitungen,  Zeitschriften,  Büchern,  Geschäftskatalogen
  und  Prospekten  bleiben  die  bisherigen  Vorschriften  über  die  Druckschriftenausfuhr
  —  Verordnung  vom  13.  April  1917,  Ie  Nr.  53  656  —  bestehen.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr,  im  Milderungsfalle
  mit  Geldstrafe  bis  zu  -7  1500,—  bezw.  Haft  bestraft.

v.  Falk.