54 Nr. 6. 1918.
nemigung des stellv. Generalkommandos verboten. Für die Ausfuhr durch Druck vervielfältigter
technischer Zeichnungen in Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Geschäftskatalogen
und Prospekten bleiben die bisherigen Vorschriften über die Druckschriftenausfuhr
— Verordnung vom 13. April 1917, Ie Nr. 53 656 — bestehen.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr, im Milderungsfalle
mit Geldstrafe bis zu -7 1500,— bezw. Haft bestraft.
v. Falk.