Nr. 7. 1918. 57
II. Abteilnna.
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(1) Bekanntmachung vom 7. Januar 1918, betreffend Nachtrag zur Verordnung
über Auskunfterteilung.
Nachstehende Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des IX. Armee-
korps zu Altona vom 27. Dezember 1917, betreffend einen Nachtrag zur Ver-
ordnung über Auskunfterteilung, wird rnter Bezugnahme auf die diesseitige
Bekanntmachung vom 7. November v. Is. in Nr. 197 des Regierungs-Blatts
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 7. Januar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
IIIV2. Nr. 206 504/5995. Nr. 17. Altona, den 27. Dezember 1917.
Hachtrag
zur Verordnung über Auskunfterteilung.
(K Wl. 1917 Nr. 2104.)
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (RGl. Nr. 179
S. 813) verordne ich in Übereinstimmung mit dem kriegsministeriellen Erlaß vom
18. Dezember 1917 zur Erläuterung der Verordnung über Auskunfterteilung vom
25. Oktober 1917 folgendes:
. Zu§1.
a) Militärische Einziehungen.
Die Beantwortung der Frage, ob der Geschäftsinhaber zum Heeres-
dienst eingezogen ist und das Unternehmen durch einen Stellvertreter weiter-
geführt wird „ist statthaft.
a 14 erboten sind dagegen alle Angaben über die Einziehung von An-
gestellten.
b) Ersatz eingezogener Arbeitskräfte in kaufmännischen und industriellen Betrieben.
Die allgemeine Angabe der Zahl der beschäftigten Arbeiter ist zulässig.
Verboten sind Zahlenangaben nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörig-
keit der Arbeiter, sowie die Mitteilung, daß Gefangene beschäftigt werden.
e) Aufträge der Heeres= und Marineverwaltung.
Die Frage, ob der zu Beurteilende für die Heeresverwaltung arbeitet,
darf beantwortet werden. Weitere erläuternde Mitteilungen über den Um-
fang und die Art der Heeresaufträge und über sonstige Einzelheiten sind
unstatthaft.
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