Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1222  Nr.  158.  1918.

Sicherheit  entziehen  will,  sowie  einen  Hinweis  darauf,  daß  der  Bescheid  sofort  vollstreckbar
  ist.
8  7.

Der  §  10  des  Gesetzes  findet  auf  den  im  Falle  von  8  11  Nr.  2  des  Gesetzes  erteilten
  Bescheid  keine  Anwendung.  Dieser  Bescheid  ist  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  die
Voraussetzungen  für  seine  Erteilung  (&  11  Nr.  2  des  Gesetzes)  weggefallen  sind.

8.
(1)  Der  Bescheid  ist  dem  Steuerpflichtigen  oder  seinem  gesetzlichen  oder  bevollmächtigten
  Vertreter  zuzustellen.
(2)  Die  Zustellung  hat  nach  den  in  dem  betreffenden  Bundesstaate  für  amtliche
Zustellungen  im  landesrechtlichen  Steuerverfahren  maßgebenden  Vorschriften  zu  erfolgen.
Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  besondere  Vorschriften  erlassen.

§&  9#.

Die  Sicherheit  kann  nach  Wahl  des  Steuerpflichtigen  geleistet  werden  durch

Hinterlegung  von  Geld,

Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,

Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen  der  deutschen  Schutzgebietsanleihen,

4Hinterlegung  von  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  vom  Reiche
oder  einem  Bundesstaate  gewährleistet  ist,

Hinterlegung  von  inländischen  Pfandbriefen  sowie  von  sonstigen  von  einer
inländischen  kommunalen  Körperschaft  oder  der  Kreditanstalt  einer  solchen
Körperschaft  ausgestellten  Schuldverschreibungen,  sofern  die  Wertpapiere
vom  Bundesrate  oder  durch  landesgesetzliche  Vorschriften  zur  Anlegung
von  Mündelgeld  für  geeignet  erklärt  sind,

6.  Hinterlegung  von  sonstigen  Wertpapieren,  sofern  sie  bei  der  Reichsbank
beleihbar  (lombardfähig)  sind,

pfandweise  Hinterlegung  der  über  Wertpapiere  der  genannten  Art  erteilten
Niederlegungsbescheinigungen  der  Reichsbank,

8.  Hinterlegung  eines  Sparkassenbuchs  einer  inländischen  öffentlichen  oder
unter  öffentlicher  Aufsicht  stehenden  Sparkasse,  wenn  sie  von  der  zuständigen
Behörde  des  Bundesstaats,  in  welchem  sie  ihren  Sitz  hat,  zur  Anlegung
von  Mündelgeld  für  geeignet  erklärt  ist,  unter  Vorlegung  einer  Bescheinigung
  der  Sparkasse,  daß  sie  von  der  Hinterlegung  zum  Zwecke  der  Sicherheitsleistung
  Mitteilung  erhalten  hat,  «  ·

.VerpfändungvonForderungen,dieindasReichsfchuldbuchodermdag
Staatsschuldbuch  eines  Bundesstaats  eingetragen  sind,  »

10.  Verpfändung  von  sonstigen  Schuldbuchforderungen,  sofern  sie  bei  der  Reichsbank

  beleihbar  (lombardfähig)  sind,  »

11.  Verpfändung  von  Forderungen,  für  die  eine  Sypothek  an  einem  inländischen
Grundstück  besteht,  oder  durch  Verpfändung  von  Grund-voder  Rentenschulden
an  inländischen  Grundstücken,

 

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