1222 Nr. 158. 1918.
Sicherheit entziehen will, sowie einen Hinweis darauf, daß der Bescheid sofort vollstreckbar
ist.
8 7.
Der § 10 des Gesetzes findet auf den im Falle von 8 11 Nr. 2 des Gesetzes erteilten
Bescheid keine Anwendung. Dieser Bescheid ist außer Kraft zu setzen, wenn die
Voraussetzungen für seine Erteilung (& 11 Nr. 2 des Gesetzes) weggefallen sind.
8.
(1) Der Bescheid ist dem Steuerpflichtigen oder seinem gesetzlichen oder bevollmächtigten
Vertreter zuzustellen.
(2) Die Zustellung hat nach den in dem betreffenden Bundesstaate für amtliche
Zustellungen im landesrechtlichen Steuerverfahren maßgebenden Vorschriften zu erfolgen.
Die oberste Landesfinanzbehörde kann besondere Vorschriften erlassen.
§& 9#.
Die Sicherheit kann nach Wahl des Steuerpflichtigen geleistet werden durch
Hinterlegung von Geld,
Hinterlegung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats,
Hinterlegung von Schuldverschreibungen der deutschen Schutzgebietsanleihen,
4Hinterlegung von Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom Reiche
oder einem Bundesstaate gewährleistet ist,
Hinterlegung von inländischen Pfandbriefen sowie von sonstigen von einer
inländischen kommunalen Körperschaft oder der Kreditanstalt einer solchen
Körperschaft ausgestellten Schuldverschreibungen, sofern die Wertpapiere
vom Bundesrate oder durch landesgesetzliche Vorschriften zur Anlegung
von Mündelgeld für geeignet erklärt sind,
6. Hinterlegung von sonstigen Wertpapieren, sofern sie bei der Reichsbank
beleihbar (lombardfähig) sind,
pfandweise Hinterlegung der über Wertpapiere der genannten Art erteilten
Niederlegungsbescheinigungen der Reichsbank,
8. Hinterlegung eines Sparkassenbuchs einer inländischen öffentlichen oder
unter öffentlicher Aufsicht stehenden Sparkasse, wenn sie von der zuständigen
Behörde des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung
von Mündelgeld für geeignet erklärt ist, unter Vorlegung einer Bescheinigung
der Sparkasse, daß sie von der Hinterlegung zum Zwecke der Sicherheitsleistung
Mitteilung erhalten hat, « ·
.VerpfändungvonForderungen,dieindasReichsfchuldbuchodermdag
Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind, »
10. Verpfändung von sonstigen Schuldbuchforderungen, sofern sie bei der Reichsbank
beleihbar (lombardfähig) sind, »
11. Verpfändung von Forderungen, für die eine Sypothek an einem inländischen
Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grund-voder Rentenschulden
an inländischen Grundstücken,
d—